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	<title>Rechtsanwalt Robak - Berlin Kreuzberg &#187; Baurecht</title>
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	<description>Mietrecht &#124; Verkehrsrecht &#124; Wirtschaftsrecht</description>
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		<title>Das P-Konto &#8211; Das Wichtigste in Kürze</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 11:10:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das P-Konto und der Kontopfändungsschutz – Das Wichtigste in Kürze Zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und zum Schutz der Handlungsfähigkeit selbstständiger Schuldner nach einer Kontopfändung, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist. Nach bisher geltendem Recht führte die Pfändung ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das P-Konto und der Kontopfändungsschutz – Das Wichtigste in Kürze</p>
<p>Zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und zum Schutz der Handlungsfähigkeit selbstständiger Schuldner nach einer Kontopfändung, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist. </p>
<p>Nach bisher geltendem Recht führte die Pfändung eines Girokontos dazu, dass es vollständig blockiert wurde. Die Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens konnten erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe über die Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hatte.</p>
<p>Die Gesetzesreform bewirkt eine Veränderung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes.</p>
<p>Durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) soll ein effektiver Schutz für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Das P-Konto ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner auf diesem Konto ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden zu informieren.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin – 23 W 35/11 – hat festgestellt, dass das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Absatz 7 S. 2 ZPO auf entsprechenden Antrag des Kunden, eine gesetzliche Pflicht darstellt. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, dass auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt (Leitsatz).</p>
<p>Jede Person darf immer nur ein Konto als P-Konto führen, das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.  Die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-Kontos wird deshalb vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA Auskunft, ob für den Kontoinhaber, der sein Konto in ein P-Konto umwandeln möchte, bereits ein P-Konto besteht. Dadurch soll eine missbräuchliche Führung von mehreren P-Konten durch eine Person verhindert werden. Die Meldung an die SCHUFA hat k e i n e Auswirkung auf eine Auskunft der SCHUFA zur Bonität des Kontoinhabers.</p>
<p>Hat der Kontoinhaber ein P-Konto eingerichtet, so erhält er nur auf diesem Pfändungsschutz. Der bisher geltende Pfändungsschutz entfällt am 31. Dezember 2011. Insbesondere Sozialleistungen sollten auf einem derart geschützten Konto gutgeschrieben werden. Dazu ist es notwendig, dass das Konto ein Guthaben aufweist. Bei einem Soll-Saldo kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht. Bei Gutschrift von Kindergeld und Sozialleistungen auf einem P-Konto, welches sich im Soll befindet, kann der Kontoinhaber dennoch innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Gutschrift über diese Beträge verfügen. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen.</p>
<p>Das P-Konto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1030,- € je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Freibetrages setzt ein Guthaben voraus. Auch nach der Zustellung von Pfändungen kann der Kontoinhaber über den Freibetrag verfügen und Überweisungen und Lastschriften tätigen. Der Freibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (=Pfändungsschuldners) erhöhen. Das ist der Fall, wenn einer oder mehrerer Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegen genommen werden. Dann gelten erhöhte Freibeträge.</p>
<p>Die Umstände, die zur Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, kann der Kontoinhaber seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen nachweisen. Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf.<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
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		<title>Beten in der Schule?</title>
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		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 12:03:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Beten in der Schule? Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 30.11.2011 die Klage des Yunus M. aus Berlin zurückgewiesen und folgte damit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin gegen die der Kläger Revision eingelegt hatte. Damit ist nach einem jahrelangen Rechtsstreit eine „vorsichtige“ Einzelfallentscheidung ergangen. Im Jahre 2008 hatte der Kläger, der im Alter von 14 Jahren ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
Beten in der Schule?</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 30.11.2011 die Klage des Yunus M. aus Berlin zurückgewiesen und folgte damit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin gegen die der Kläger Revision eingelegt hatte. Damit ist nach einem jahrelangen Rechtsstreit eine „vorsichtige“ Einzelfallentscheidung ergangen.</p>
<p>Im Jahre 2008 hatte der Kläger, der im Alter von 14 Jahren das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding besucht, vor dem Verwaltungsgericht das Recht auf einen Betraum in der Schule, um auch außerhalb der Unterrichtszeit sein Gebet verrichten zu können, beantragt. Die Schulleitung hatte dieses Anliegen zunächst zurückgewiesen und wurde vom Verwaltungsgericht in die Schranken des Grundgesetzes, welches die Religionsfreiheit schrankenlos garantiert, gewiesen. </p>
<p>Schrankenlose Grundrechte kollidieren möglicherweise mit anderen schrankenlosen Grundrechten oder immanenten Verfassungsprinzipien. Konrad Hesse konstituierte daher das Prinzip der praktischen Konkordanz: „Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt&#8230;beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.“ Es ist also eine Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und Verfassungsprinzipien vorzunehmen. Bei der Abwägung widerstreitender Belange verbietet es sich, einem davon generell Vorrang einzuräumen, vgl. BverfGE 83, 130,143.</p>
<p>Die Religionsfreiheit beinhalte das Recht, Glauben durch Beten zu bekunden, so das Verwaltungsgericht Berlin. Das beeinträchtige auch nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag, auch Lehrer und Mitschüler seien dem Gebet nicht unentziehbar ausgesetzt, da die Schule durch organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten ermöglichen könne.</p>
<p>Nach diesem Richterspruch zeigte sich der Sprecher der römisch-christlichen Glaubensgemeinschaft, Bischof Bartholomäus Engels ganz begeistert: </p>
<p>„Wir erkennen durchaus den gesetzmäßigen Zusammenhang von richtiger Schule und wahrem Glauben. Es ist noch zu früh, das Urteil in allen Konsequenzen angemessen zu würdigen, aber: was für Muslime gilt, muss erst recht für gute Christen gelten. Es kann den Schülern und Schülerinnen, die der guten Lehre Christi folgen allerdings nicht zugemutet werden, bei ihren Gebeten den gleichen Raum und die gleiche Zeit zu nutzen wie es die Muslime tun – schließlich beten wir nicht zum gleichen Gott. Es ist sicher zu überlegen, in allen Schulen kleinere Kapellen als Einrichtungen der Schulen zu unterhalten. Selbstverständlich garantieren wir die Anwesenheit einer entsprechenden Gebetshilfe. Wir erwarten eine finanzielle Gegenleistung vom Staat&#8230;“ (Quelle: Humanistischer Pressedienst, 12.03.2008 – Nr. 4085)</p>
<p>Nun, ganz so schnell war die letzte Messe nicht gesungen!</p>
<p>Die Schule hatte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht Berlin Berufung eingelegt, denn die Religionsfreiheit des Schülers kollidiert möglicherweise mit dem Pluralitäts- und Neutralitätsgebot der Schule, welche von minderjährigen Anhängern aller großen Weltreligionen besucht wird. Außerdem könne das öffentliche Beten den Schulfrieden beeinträchtigen.</p>
<p>Sowohl das Berufungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden daraufhin, dass der Gymnasiast die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen müsse, weil sonst durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde. Schulfrieden bedeutet einen Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung, der im Interesse des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht.</p>
<p>Der Gymnasiast und sieben seiner Glaubensbrüder hatten die Pause genutzt, um auf dem Schulflur gen Mekka zu beten. </p>
<p>Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes betonten, es sei eine Einzelfallentscheidung, die nicht in dem Sinne verallgemeinert werden dürfe, dass die generelle Ausübung eines rituellen Mittagsgebetes eines Schülers muslimischen Glaubens nicht zulässig ist. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe. Es erfolgte der Hinweis: „Die Schule muss sehen, ob es wirklich zur Wahrung des Schulfriedens nötig ist, die Glaubensfreiheit einzuschränken.“ und „Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit aber religiöse Bezüge in Schulen zulassen.“ (Az.: BVerwG 6 C 20.10).</p>
<p>Der Verfasserin dieses Textes drängt sich untergründig der Eindruck auf, dass die Abwägung widerstreitender Grundrechts- und Verfassungsprinzipien nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz für zukünftige Einzelfälle der betroffenen Schulleitung überlassen wird. Muss der Staat wirklich religiöse Bezüge in Schulen zulassen oder darf er (es auch lassen)?</p>
<p>Grundsätzliches zum Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem damit zusammenhängenden Gebot der staatlichen Neutralität wurde wohl nicht geäußert. Das ist dann eine Angelegenheit des Gesetzgebers, der sich diesbezüglich – so scheint es mir – auch nicht mehr wirklich festlegen möchte. Jedenfalls führte die Rede des Papstes vor dem Deutschen Bundestag und einige nachfolgende Kommentare zur leichten Verunsicherung meinerseits. </p>
<p>Thomas Jefferson (1743-1826), einer der Gründerväter der Vereinigten Staaten und hauptsächlicher Verfasser der Unabhängigkeitserklärung, trat für religiöse Freiheit ein, da er überzeugt war, „dass ein Mensch niemandem Rechenschaft für seinen Glauben oder seinen Gottesdienst schuldet und dass die gesetzgebende Macht der Regierung sich nur auf Handlungen erstreckt, nicht auf Meinungen“ (Jefferson&#8217;s letter to the Danbury Bibtists, 1. Januar 1802). Er vertrat aber auch konsequent die Ansicht, dass Staat und Kirche und Bildung und Kirche strikt zu trennen sind, da man zwar über politische Ansichten diskutieren und Kompromisse finden kann, Gott jedoch keinen Kompromiss zulässt. </p>
<p>Schließlich gibt es noch einen Einwand: Sowohl im Koran als auch in der Bibel und allen bedeutenden Werken der Weltreligionen findet sich hinsichtlich der Glaubensausübung in Form des Betens der Hinweis, dass dies dann am wirkungsvollsten ist, wenn es im Stillen und Privaten geschieht. </p>
<p>Auch ein passionierter Stammtischbesucher weiß, man kann schwätzen worüber man will, aber um des lieben Friedens willen, solle man Debatten über Gott und Politik außen vorlassen!     </p>
<p><img src='' class='pfs-image' /></p>
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		<title>Baurecht &#8211; Bestandsschutz</title>
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		<pubDate>Sat, 12 Mar 2011 21:43:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[bestandsschutz]]></category>

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		<description><![CDATA[I Ansprüche auf Bestandserhaltung Bestandsnutzung und Bestandserweiterung Ein Recht auf Schutz der Bestandserhaltung, Bestandsnutzung und Bestandserweiterung einer baulichen Anlage gegenüber behördlichen Eingriffen könnte sich aus dem auf der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhenden Anspruch auf baurechtlichen Bestandsschutz ergeben. Der baurechtliche Bestandsschutz ist eine in der Rechtsprechung und Litaratur anerkannte ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/baurecht-bestandsschutz/" class="aligncenter"></p>
<span class="tooltip_sc" style="display:inline-block;"><img class="aligncenter" src="http://www.rechtsanwalt-robak.de/wp-content/gallery/extra3.jpg" alt="Baurecht - Bestandsschutz" width="360" height="180" /></span><div class="tool_tip"><div style="position:relative;width:400px;"><div class="tooltip_body">Rufen Sie an. Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern per Email entgegen.</div><div class="tooltip_tip"></div></div></div><p></a></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline">I Ansprüche auf Bestandserhaltung Bestandsnutzung und Bestandserweiterung</span></strong></p>
<p>Ein Recht auf Schutz der Bestandserhaltung, Bestandsnutzung und Bestandserweiterung einer baulichen Anlage gegenüber behördlichen Eingriffen könnte sich aus dem auf der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beruhenden Anspruch auf baurechtlichen Bestandsschutz ergeben. Der baurechtliche Bestandsschutz ist eine in der Rechtsprechung und Litaratur anerkannte Rechtsfigur und gewährleistet das Recht, eine bauliche Anlage zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Darüber hinaus kann es dem Bauherrn auch das Recht auf maßvolle Erweiterung und sogar auf Wiedererrichtung beseitigter Gebäude einräumen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>II Bestandsschutz</strong></span></p>
<p><span style="text-decoration: underline">a. passiver Bestandsschutz</span></p>
<p>Passiver Bestandsschutz schützt den Eigentümer vor Änderungswünschen von Seiten der Behörden gegenüber dem vorhandenen Bauwerk.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">b. aktiver Bestandsschutz</span></p>
<p>Aktiver Bestandsschutz beschäftigt sich mit der Frage, ob der Eigentümer das Recht hat, an seinem geschützten Bestand auch baurechtlich wesentliche Veränderungen vorzunehmen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline">III Rechtmäßigkeit</span></strong></p>
<p>Ob Bestandsschutz besteht, richtet sich nach der Rechtmäßigkeit der Errichtung einer baulichen Anlage.</p>
<p>Rechtmäßig errichtet ist eine bauliche Anlage, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung dem materiellen Recht entsprach, sog. materielle Legalität, oder wenn sie – obwohl in Wirklichkeit unrechtmäßig – genehmigt und die Genehmigung nicht aufgehoben worden ist, sog. formelle Legalität. Die (rechtmäßig oder rechtswidrig) erteilte aber nicht aufgehobene Baugenehmigung enthält die Feststellung, dass die genehmigte bauliche Anlage dem materiellen öffentlichen (Bau-) Recht entspricht. Die Frage, ob die Genehmigung rechtmäßig erteilt worden ist (materielle Legalität der genehmigten Anlage), spielt dann keine Rolle mehr, wenn die Genehmigung bestandskräftig geworden, also nicht mehr anfechtbar ist. Darauf, ob eine bauliche Anlage genehmigt worden ist, das heißt formell rechtmäßig ist, kommt es aber letztlich nicht an, wenn sie materiell rechtmäßig war.</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>IV Erweiterter Bestandsschutz</strong></span></p>
<p>Auch nicht rechtmäßig errichtete bauliche Anlagen können in einen dem Bestandsschutz vergleichbaren Rechtsstatus hineinwachsen, wenn die zuständige Behörde den illegalen Zustand wissentlich über einen längeren Zeitraum geduldet hat (Oberverwaltungsgericht [OVG] Berlin, Monatsschrift für Deutsches Recht [MDR] 1983, 165; Landgericht [LG] Hannover, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht [ZMR] 1987, 23 f). Als längeren Zeitraum nennt das OVG Berlin eine Dauer von etwa 25 Jahren.</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>V Beginn und Ende des Bestandsschutzes</strong></span></p>
<p>Der Bestandsschutz beginnt, sobald das Bauwerk “rechtmäßig” fertiggestellt oder wenn die Rechtmäßigkeit formell festgestellt worden ist. Die Rechtmäßigkeit kann auch nach Errichtung des Bauwerks eingetreten sein. Die Neuerrichtung einer baulichen Anlage an Stelle der bestandsgeschützten ist vom Bestandsschutz nicht gedeckt.</p>
<p>Der Bestandsschutz endet mit der Beseitigung der baulichen Anlage. Er endet auch, wenn die bauliche Anlage nicht völlig beseitigt ist, die vorhandenen Teile aber nur mit einem einer Neuerrichtung gleichkommenden Aufwand (z. B. statische Neuberechnung des Bauwerks, Kosten) zu verwenden sind. Der Bestandsschutz endet auch ohne Eingriff in die bauliche Substanz, soweit und sobald die geschützte Nutzung “endgültig” aufgegeben worden ist. Die Endgültigkeit beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Eigentümers, sondern danach, wie die Beendigung der ausgeübten Nutzung nach außen erkennbar in Erscheinung tritt. Eine nur vorübergehende Unterbrechung der Nutzung vernichtet den Bestandsschutz nicht. Der Eigentümer (der baulichen Anlage) hat insoweit eine gewisse “Nachwirkungsfrist”, innerhalb derer ihm Gelegenheit gegeben ist, die Nutzung wieder aufzunehmen. Maßgeblich für die Dauer dieser Frist ist die Verkehrsauffassung (BVerwG, Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1977, 770).</p>
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<div class="color_scheme_box">
<h6  class="color_scheme_box_header glossy_black_gradient"><span>Beratung</span></h6>
<div class="color_scheme_box_content"><a class="tooltip_text" title="030 / 60031267" href="#" onclick="return false;">Rufen Sie an.</a><br/>Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern <a class="fancy_link" href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/kontakt/">per Email</a>entgegen.</div>
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<div class="color_scheme_box_content">Falls diese Information für Sie nützlich war, bitte weiterempfehlen bei Linkedin oder Facebook oder einen Kommentar hinterlassen. <br/>Vielen Dank.</div>
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		<title>Baurecht &#8211; Nutzungsänderung</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Apr 2010 19:23:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[baurecht]]></category>
		<category><![CDATA[nutzungsänderung]]></category>

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		<description><![CDATA[Nutzungsänderung Bei der Nutzungsänderung (zum Beispiel Wohnungen im Büro, Lebensmittelladen in Gaststätte, Blumenladen in Möbelgeschäft) ist besonders Folgendes zu beachten. Unter Umständen werden durch die Umnutzung weitere Stellplätze notwendig. Wohnraum darf nicht ohne Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen zu anderen Zwecken als Wohnzwecken umgebaut oder verwendet werden. Dies gilt mit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverordnung der Landesregierung ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/baurecht-bestandsschutz/" class="aligncenter"></p>
<span class="tooltip_sc" style="display:inline-block;"><img class="aligncenter" src="http://www.rechtsanwalt-robak.de/wp-content/gallery/extra3.jpg" alt="Baurecht - Nutzungsänderung" width="360" height="180" /></span><div class="tool_tip"><div style="position:relative;width:400px;"><div class="tooltip_body">Rufen Sie an. Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern per Email entgegen.</div><div class="tooltip_tip"></div></div></div><p></a></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline">Nutzungsänderung</span></strong></p>
<p>Bei der Nutzungsänderung (zum Beispiel Wohnungen im Büro, Lebensmittelladen in Gaststätte, Blumenladen in Möbelgeschäft) ist besonders Folgendes zu beachten. Unter Umständen werden durch die Umnutzung weitere Stellplätze notwendig. Wohnraum darf nicht ohne Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen zu anderen Zwecken als Wohnzwecken umgebaut oder verwendet werden.</p>
<p>Dies gilt mit Inkrafttreten der Zweckentfremdungsverordnung der Landesregierung NRW vom 12.06.2001 nur noch für Miet- und Genossenschaftswohnungen, nicht mehr für die Eigentümenr selbst genutzten Eigenheime/ Eigentumswohnungen. Konzessionen (Gaststätte, Imbiss, Trinkhallen) werden von der Baugenehmigung nicht umfasst und sind beim zuständigen (Bezirks-) Ornungsamt zu beantragen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Informationen</span></p>
<p>Nutzungsänderung ist die Änderung der (genehmigten) Benutzungsart oder die Änderung der Zweckbestimmung einer baulichen Anlage.</p>
<p>Auch die Nutzungsänderung ist grundsätzlich “Vorhaben“ i.S. des § 29 BauGb, es sind daher die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässlichkeit (§§ 30-37 BauGB) einschlägig Des Weiteren besteht für die Nutzungsänderung ebenso wie für die Errichtung, der Änderung und den Abriss einer baulichen Anlage des Erfordernis einer Baugenehmigung nach Maßgabe der Vorschriften in den Landesbauordnungen, wobei jedoch in den Landesbauordnungen eine Vielzahl von Nutzungsänderungen genehmigungsfrei gestellt werden.</p>
<p>Von Bedeutung ist jedoch nicht jede beliebige Änderung der Nutzungsweise, sondern es muss eine Nutzungsänderung vorliegen, die die Funktion, die rechtliche Qualität der bisherigen zulässigen Nutzung ändert und damit in bodenrechtlicher Hinsicht die Genehmigungsfrage neu aufwirft (BVerwG 11.11.1988 – 4 C 50/87). Danach liegt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen dergestalt unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauordnungs- oder bauplanungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann. (OVG Nordrhein Westfalen 15.08.1995, 11 A 850/92).</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Beschreibung</span></p>
<p>Die Nutzungsänderung kann aufgenommen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige und der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.</p>
<p>Zu beachten ist aber, dass die Genehmigungsfreiheit nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in den Landesbauordnungen oder in anderen öffentlich- rechtlichen Vorschriften gestellt werden, entbindet.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Beispiele</span></p>
<p>Beispiele für bodenrechtlich relevante Nutzungsänderungen finden sich etwa in der Umwandlung einer Gaststätte in eine Diskothek, eines Büros in eine Wohnung (BVerwG 27.05.1983 – 4 C 67/78).</p>
<p>Gegenbeispiel einer bodenrechtlich irrelevanten Nutzungsänderung, die die Genehmigungsfrage nicht erneut aufwirft, wäre die Umwandlung eines Spielwarengeschäfts in eine Modeboutique.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Zu Beachten</span></p>
<p>Der die Nutzungsänderung Anzeigende (bzw. der Antragsteller) ist dafür verantwortlich, dass die Nutzungsänderung gemäß (und nur im Umfang) des Anzeigeverfahrens (bzw. der erteilten Baugenehmigung) und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen (zur (Bau-) Genehmigung) durchgeführt wird.</p>
<p><span style="text-decoration: underline">Hinweise</span></p>
<p>Wird eine (Bau-) Genehmigung zur Nutzungsänderung erteilt, erlischt diese, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung die Nutzungsänderung vollzogen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.</p>
<div class="one_half">
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<h6  class="color_scheme_box_header glossy_black_gradient"><span>Beratung</span></h6>
<div class="color_scheme_box_content"><a class="tooltip_text" title="030 / 60031267" href="#" onclick="return false;">Rufen Sie an.</a><br/>Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern <a class="fancy_link" href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/kontakt/">per Email</a>entgegen.</div>
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