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	<title>Rechtsanwalt Robak - Berlin Kreuzberg &#187; Familienrecht</title>
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	<description>Mietrecht &#124; Verkehrsrecht &#124; Wirtschaftsrecht</description>
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		<title>Nomen est omen? Interessantes zum Namensrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 06 May 2011 09:11:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Nomen est Omen ? Interessantes zum Namensrecht Zum Sorgerecht der Eltern gehört das Recht zur Namensgebung des Kindes. Dieses Recht ist gleichzeitig Pflicht, denn der Name ist erstes Merkmal der Identifizierung eines Individuums zusammen mit den anderen Pflichtangaben zur Person wie Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. § 16 Satz 1 des Personenstandgesetzes ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nomen est Omen ?<br />
Interessantes zum Namensrecht</p>
<p>Zum Sorgerecht der Eltern gehört das Recht zur Namensgebung des Kindes. Dieses Recht ist gleichzeitig Pflicht, denn der Name ist erstes Merkmal der Identifizierung eines Individuums zusammen mit den anderen Pflichtangaben zur Person wie Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort und Staatsangehörigkeit. § 16 Satz 1 des Personenstandgesetzes normiert die Anzeigepflicht der Geburt eines Kindes binnen einer Woche. § 21 (1) Nr. 1-4 PstG bestimmt die Eintragungen der persönlichen Daten der Eltern, Geburtstag, -ort, -stunde des Kindes, Geschlecht und Vor- und Familienname des Kindes in das Geburtenbuch. Folgerichtig normiert § 111 OwiG die falsche Namensangabe und falsche Angaben zur Person vor einer zuständigen Behörde als Ordnungswidrigkeit, die immerhin mit bis zu 1000,-€ Geldbuße geahndet werden kann.</p>
<p>Die §§ 1616 bis 1618 BGB  regeln das Kindesnamensrecht, die Namensgestaltung. Die Vorschriften enthalten zwingendes Recht, jedoch haben die Eltern eine weite Gestaltungsfreiheit bei der Vornamensgebung und sofern sie keinen Ehenamen bestimmt haben, Wahlmöglichkeit auch bei der Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes. Im deutschen Recht besteht der Gesamtname einer Person aus mindestens einem Vornamen und einem Zu- bzw. Nachnamen, der auch als Familienname bezeichnet wird (Diederichsen, Kommentar zum BGB Einf. v § 1616 BGB, Rn. 4 und 7) .<br />
Bei den Familiennamen werden noch echte und unechte Doppelnamen unterschieden, die unechten entstehen vor allem durch Hinzufügen des Geburts- bzw. des bisher geführten Familiennamens zum Ehenamen. Auch in diesen Fällen gilt ausschließlich der Ehename als Familienname, der Begleitname spielt für das Namensrecht des Kindes keine Rolle. Die Eltern können ihrem Kind nicht einen aus beiden Familiennamen gebildeten Doppelnamen geben (daselbst, Rn. 6) . Das wäre auch unpraktisch, denn wenn das Kind später selbst heiratet und neben seinem Doppelgeburtsnamen den Namen des Partners annimmt, dann hätte die Person drei Nachnamen, falls der Partner auch einen Doppelnamen führt, bereits vier. Das wäre irgendwie noch verwirrender als es zum Teil heute schon ist.</p>
<p>Das Kind verheirateter Eltern erhält den Namen seiner Eltern als Geburtsnamen, § 1616 BGB. Sind die Eltern nicht verheiratet, üben aber die gemeinsame Sorge aus, erklären sie gegenüber dem Standesbeamten, ob der Name des Vaters oder der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes wird,<br />
§ 1617 (1), Satz 1 BGB. Steht die elterliche Sorge nur einem Teil zu, so erhält das Kind den Namen, den der sorgeberechtigte Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, § 1617 a (1) BGB.</p>
<p>Bei der Wahl des Vornamens sind die Eltern grundsätzlich frei; die Ausübung des Wahlrechts darf aber das Kindeswohl nicht beeinträchtigen. Inhaltlich gilt insbesondere der Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit, wobei über die Zuordnung eines Namens zu einem bestimmten Geschlecht das allgemeine Bewusstsein der Bevölkerung entscheidet. Soziologen und Namensforscher wollen einen Trend zu geschlechtsneutralen bzw. androgynen Namen feststellen, die erlaubt sind, aber nur unter Zusatz eines geschlechtseindeutigen Vornamens. Gattungsnamen wie Möwe oder Vereinsnamen wie Borussia sind unzulässig genauso wie willkürliche, anstößige, unverständliche, ganz ungebräuchliche und ungeeignete Bezeichnungen (Kommentar BGB, Diederichsen Einf. v. § 1616 BGB). </p>
<p>Das BverfG hat die Anzahl der zulässigen Vornamen auf fünf beschränkt. Eine Liste (veröffentlicht im Internet unter „beliebte Vornamen.de“) der in der letzten Aprilwoche vergebenen Vornamen lässt die Vermutung zu, dass ein einziger Vorname längst nicht mehr genug ist. Sämtliche Vornamen bestanden aus drei Einzelnamen, z.B. Shannon Shaolan Ikechukvu, Soic Neofytos Julien, Konstantin Benedikt Julius, Phillips Anton Leipold, Tyr Bosse Eero, Victor Cecil Hardel Rüdiger. </p>
<p>Die Eltern haben sich bei der Ausübung ihres Namensgebungsrechts sicherlich viele Gedanken gemacht, die meisten Eltern möchten, dass der Vorname ihres Kindes angenehm klingt, nicht verstümmelt werden kann und zu dem Kind (und dem Nachnamen) passt.<br />
Die beispielhaft genannten Vornamen könnten aber auch die Vermutung von Frau Gabriela Rodriguez, Beraterin der Gesellschaft für Namenskunde Leipzig, bestätigen, dass im Gegensatz zu früheren Zeiten heute besonders die Individualität betont werde, die Leute möchten sich über ihre Kinder vom Normalbürger abheben. Soziologieprofessor Jürgen Gerhards aus Berlin nimmt an, dass es schichtspezifische Vornamen gibt. Besonders die Oberschicht leide darunter, dass Vornamen kein verknapptes Gut sind, weshalb gern ungewöhnliche, altmodische Vornamen gewählt werden. Auch Traditionsbewusstsein spielt eine Rolle.</p>
<p>Der Vorname weckt Assoziationen bezüglich des Alters, der Attraktivität, der Intelligenz. Bestimmte Vornamen führen bei Grundschullehrern zu Vorahnungen (die sich zu Vorurteilen verfestigen können) hinsichtlich der Leistungsfähigkeit und des Verhaltens. Bei Alexander, David, Susan, Michael z.B. assoziiert man gern Leistungsstärke, unproblematisches Verhalten, gute Chancen. Bei Namen wie Chantal, Mandy, Angelina, Kevin, Justin und Maurice stellen sich eher negative Vorahnungen hinsichtlich Leistung und Verhalten ein.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
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		<title>Der Begriff des Kindeswohls im Familienrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 29 Apr 2011 10:21:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechte und pflichten]]></category>

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		<description><![CDATA[65 % der deutschen Kinder und Jugendlichen sind mit ihren Eltern ganz zufrieden, aber Pressemeldungen wie die vom 27.04.2011 (dpa) erschrecken regelmäßig die Leser. „Die Polizei hat ein drei Wochen altes Baby aus einer verwahrlosten Wohnung in Friedrichshain-Kreuzberg geholt. Das Mädchen war durchnässt, ungepflegt und roch nach Bier. Das Jugendamt nahm das Kind in Obhut. ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>65 % der deutschen Kinder und Jugendlichen sind mit ihren Eltern ganz zufrieden, aber<br />
Pressemeldungen wie die vom 27.04.2011 (dpa) erschrecken regelmäßig die Leser.</p>
<p>„Die Polizei hat ein drei Wochen altes Baby aus einer verwahrlosten Wohnung in Friedrichshain-Kreuzberg geholt. Das Mädchen war durchnässt, ungepflegt und roch nach Bier. Das Jugendamt nahm das Kind in Obhut. Das Landeskriminalamt ermittelt gegen die 33-jährige Mutter wegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorgepflicht.“</p>
<p>Artikel 6 Grundgesetz</p>
<p>(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.</p>
<p>(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.</p>
<p>(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürften Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.</p>
<p>Die Grundrechte von Eltern und Kindern sind gegebenenfalls abzuwägen. Die Eltern haben gegenüber Eingriffen der öffentliche Gewalt ein Abwehrrecht, soweit der Eingriff nicht durch das staatliche Wächteramt gedeckt ist (Palandt, Diederichsen, Kommentar zum BGB, Einführung vor § 1626, Rn. 3).</p>
<p>§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls</p>
<p>(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. </p>
<p>Die Vorschrift konkretisiert das staatliche Wächteramt von Artikel 6, Absatz 2, Satz 2 GG und enthält eine Ermächtigung für staatliche Eingriffe in die Personen- und Vermögenssorge der Eltern.</p>
<p>Das Gesetz konkretisiert den unbestimmten Rechtsbegriff durch die verschiedenen Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung. Es unterscheidet das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes, um deutlich zu machen, dass es um den umfassenden Schutz des in der Entwicklung befindlichen Kindes geht (Palandt, BGB Kommentar 67. Auflage 2008, § 1666, Rn. 7) .</p>
<p>Im eingangs erwähnten Fall ist das körperliche und seelische Wohl des Babys durch das Alleinlassen bereits gefährdet, so dass die staatliche Behörde zum Eingreifen verpflichtet ist. Die Pressemeldung enthält keine Information über die Probleme und Belastungen der alleinerziehenden Mutter. Eine Vielzahl von Umständen kann dazu führen, dass Mütter und Väter ihre Fürsorgepflichten nicht in gebotenem Umfang erfüllen können. Neben Unvermögen und Unwissenheit ist es eine Tatsache, dass in Deutschland vor allem Alleinerziehende und Familien von Armut betroffen sind. Laut Armutsbericht der Bundesregierung leben 2,5 Millionen Kinder in Armut, Tendenz steigend. Muss es nicht Aufgabe der Gemeinschaft sein, den betroffenen Eltern und Familien bei der Erfüllung bestehender Fürsorgepflichten und der Wahrnehmung damit verbundener Rechte zur Seite zu stehen? Das Wohl der Kinder sollte im Mittelpunkt des tätigen Interesses der Gesellschaft stehen, genauso wie das Kindeswohl der zentrale Begriff der familienrechtlichen Regelungen in den §§ 1626-1679 BGB ist.</p>
<p>§ 1626 BGB Elterliche Sorge, Grundsätze</p>
<p>(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). </p>
<p>(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben<br />
Einvernehmen an.</p>
<p>(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.</p>
<p>§ 1627 Ausübung der elterlichen Sorge</p>
<p>Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.</p>
<p>§ 1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge</p>
<p>(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.</p>
<p>(2) Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.</p>
<p>(3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen.</p>
<p>Das Gesetz zählt die wesentlichen Elemente der Personensorge auf. Während die Pflege die für die Entwicklung des Kindes besonders wichtige körperliche Seite der Betreuung betrifft, ist Erziehung die Sorge für die sittliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Sie ist der Inbegriff aller pädagogischer Maßnahmen, durch die das Kind zum Erwachsensein gelangen soll, so dass es in der Lage ist, seine Motive unter Kontrolle zu halten und seine Persönlichkeit im gedeihlichen Zusammenleben mit anderen Menschen fortzuentwickeln sowie seine Fähigkeiten durch selbstständig getroffene Entscheidungen innerhalb der Rechts- und Lebensordnung der Gesellschaft zu entfalten.</p>
<p>Die Beaufsichtigung dient dem Schutz des Kindes und Dritter. Das Kind soll vor Schaden bewahrt werden. Es soll geschützt werden gegenüber Schädigung durch gefährliche Spielsachen, Schusswaffen, Gift und Feuer, Alkohol und ähnlichen Gefahrenquellen.<br />
Eltern müssen sich darum kümmern, was das Kind in seiner Freizeit macht. Von besonderer Bedeutung ist auch die Vorbereitung des Kindes auf den Straßenverkehr (Palandt, Komm. BGB, § 1631, Rn 3).</p>
<p>Dem Gesetzgeber kam es bei der Normierung des Rechtes auf gewaltfreie Erziehung  auf eine Bewusstseinsänderung der Bevölkerung an. Von einem allgemeinen Gebot, Kinder zu bestrafen, wurde abgesehen, weil darunter auch sinnvolle Reaktionen auf kindliches Fehlverhalten fallen würden.<br />
Prügel, sonstige Schläge, einschließlich Ohrfeigen und Klapse, Einsperren, festes Zupacken, welches die Körperbewegungen des Kindes behindert und angstauslösendes Bedrängen sind jedoch verboten und können gegebenenfalls eine Strafbarkeit begründen (Palandt, Komm. BGB, § 1631, Rn.7).</p>
<p>Seelische Verletzungen werden vor allem mit sprachlichen Äußerungen der Nichtachtung oder Verachtung verbunden sein. Sie sind generell unzulässig. Auch Maßnahmen, die das Kind dem Gespött oder der Verachtung anderer Personen aussetzen oder die eigene Selbstachtung und das Ehrgefühl des Kindes in unzulässiger Weise beeinträchtigen, sind nicht erlaubt.</p>
<p>Fortsetzung folgt.<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
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		<title>Familienrecht in Berlin</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 10:19:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[familienrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Bereiche des Familienrechts Das Familienrecht hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einem selbst von Juristen kaum mehr überschaubaren Spezialgebiet entwickelt: Scheidung, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Krankenversicherungsunterhalt, Güterrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Hausratsteilung, Gewaltschutzgesetz (z.B. Näherungsverbot), Vaterschaftsanerkennung,, Vaterschaftsanfechtung, Ehevertrag und Eheschließung, Lebenspartnerschaftsverträge, Aufhebungsverfahren, Abstammung und Adoption, Namensrecht, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/familienrecht-in-berlin/" class="aligncenter"></p>
<span class="tooltip_sc" style="display:inline-block;"><img class="aligncenter" src="http://www.rechtsanwalt-robak.de/wp-content/gallery/famrecht.jpg" alt="Familienrecht in Berlin" width="360" height="180" /></span><div class="tool_tip"><div style="position:relative;width:400px;"><div class="tooltip_body">Rufen Sie an. Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern per Email entgegen.</div><div class="tooltip_tip"></div></div></div><p></a></p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>Bereiche des Familienrechts</strong></span></p>
<p>Das Familienrecht hat sich in den letzten Jahren immer mehr zu einem selbst von Juristen kaum mehr überschaubaren Spezialgebiet entwickelt:<br />
Scheidung, elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindschaftsrecht, Unterhalt, Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Altersvorsorgeunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Krankenversicherungsunterhalt, Güterrecht, Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Hausratsteilung, Gewaltschutzgesetz (z.B. Näherungsverbot), Vaterschaftsanerkennung,, Vaterschaftsanfechtung, Ehevertrag und Eheschließung, Lebenspartnerschaftsverträge, Aufhebungsverfahren, Abstammung und Adoption, Namensrecht, Recht der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften, um ein paar Bereiche zu nennen.<br />
<strong><br />
<span style="text-decoration: underline">Wann sollte man einen Rechtsanwalt aufsuchen?</span></strong></p>
<p>Hier gibt es nur einen Rat: wenden Sie sich immer sofort an einen Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt kann vermeiden , dass durch falsche Entscheidungen wie Gespräche im Beisein von Dritten oder Briefe an die  Gegenseite Fakten geschaffen werden, die für das weitere Verfahren großen Schaden anrichten, obwohl anderes damit bezweckt war.</p>
<p>Sich sofort an einen Rechtsanwalt zu wenden, löst entgegen der landläufigen Meinung auch keine hohen Kosten aus wenn man wie folgt vorgeht: Teilen Sie dem Rechtsanwalt zu Beginn des Gesprächs mit, dass Sie Ihr rechtliches Problem zunächst einmal schildern wollen und bitten sein den Rechtsanwalt darum, Ihnen vor der Beauftragung darzustellen, mit welchen Kosten eine Beauftragung verbunden ist.</p>
<p>Einen Rechtsanwalt, der um die Wahrung Ihrer Interessen bemüht ist, erkennen Sie daran, dass er Ihnen offen und fundiert mitteilt, ob es Sinn macht oder nicht, in diesem Fall tätig zu werden.</p>
<p>Nach dem Gespräch können Sie frei entscheiden, ob Sie dem Rechtsanwalt einen Auftrag erteilen wollen oder nicht, ohne dass Ihnen Kosten entstanden wären.</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>Für Ihr rechtliches Interessen treten wir ein. </strong></span></p>
<p>Stehen Sie vor einer Trennung, oft kann die Entscheidung bestimmte Schritte zu gehen auf langer Sicht besser sein für alle als zögern und aushalten. Haben Sie  Fragen dazu, wie beispielsweise, bei wem die gemeinsamen Kinder aufwachsen oder, wer künftig für die Kinder wirksam Entscheidungen trifft. In der beruflichen Befassung mit der Thematik sind Fragen wie: wie sind die vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten untereinander, stehen Ihnen Zugewinnausgleichsansprüche zu, oft zu hören. Auch Ihre Fragen, ob bei Ihnen Ansprüche auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt oder Kindesunterhalt bestehen, beantworten wir gerne und ausführlich.</p>
<div class="one_half">
<div class="color_scheme_box">
<h6  class="color_scheme_box_header glossy_black_gradient"><span>Beratung</span></h6>
<div class="color_scheme_box_content"><a class="tooltip_text" title="030 / 60031267" href="#" onclick="return false;">Rufen Sie an.</a><br/>Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern <a class="fancy_link" href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/kontakt/">per Email</a>entgegen.</div>
</div>
</div>
<div class="one_half last">
<div class="color_scheme_box">
<h6  class="color_scheme_box_header glossy_red_gradient"><span>Weiterempfehlen</span></h6>
<div class="color_scheme_box_content">Falls diese Information für Sie nützlich war, bitte weiterempfehlen bei Linkedin oder Facebook oder einen Kommentar hinterlassen. <br/>Vielen Dank.</div>
</div>
</div>
<div class="clearboth"></div>
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