<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Robak - Berlin Kreuzberg &#187; Verkehrsrecht</title>
	<atom:link href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/category/rechtsgebiete/verkehrsrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de</link>
	<description>Mietrecht &#124; Verkehrsrecht &#124; Wirtschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 09:48:03 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.1</generator>
		<item>
		<title>Man wird doch mal fragen dürfen!</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/man-wird-doch-mal-fragen-durfen/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/man-wird-doch-mal-fragen-durfen/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 25 Nov 2011 10:14:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/man-wird-doch-mal-fragen-durfen/</guid>
		<description><![CDATA[Man wird doch mal fragen dürfen! Nach Angaben der Polizei sind im Jahr 2009 2420 Schüler auf ihrem Weg zur oder von der Schule verunglückt. Unter den Verkehrsopfern waren 810 Grundschüler. Vor allem das Überqueren von Straßen gilt als besonders gefährlich, Quelle: Berliner Morgenpost vom 19.20.11.2011. Folgerichtig plante der Berliner Senat „Tempo 30 vor Schulen“. ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Man wird doch mal fragen dürfen!</p>
<p>Nach Angaben der Polizei sind im Jahr 2009 2420 Schüler auf ihrem Weg zur oder von der Schule verunglückt. Unter den Verkehrsopfern waren 810 Grundschüler. Vor allem das Überqueren von Straßen gilt als besonders gefährlich, Quelle: Berliner Morgenpost vom 19.20.11.2011.</p>
<p>Folgerichtig plante der Berliner Senat „Tempo 30 vor Schulen“. Es ist hinlänglich bekannt, dass z.B. Kinder bis zum 12. Lebensjahr kaum in der Lage sind, Geschwindigkeit und Entfernung herannahender Fahrzeuge richtig einzuschätzen; juristisch gesprochen, die spezifischen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten, vgl. Sprau/Palandt, § 828, Rn. 3. Durch die Geschwindigkeitsbegrenzung vor Schulen haben die Autofahrer mehr Zeit zum Reagieren, falls es dennoch zu einem Unfall kommt, fallen die Verletzungen weniger schwer aus, so die Begründung des Senats. Laut Senatsverkehrsverwaltung wurde vor etwa 150 Schulen inzwischen Tempo 30 angeordnet.<br />
Die Verfasserin dieses Textes fragt, warum etwas so selbstverständliches angeordnet werden muss, kann doch jeder vernünftige Erwachsene einsehen, dass Kinder die schwächsten Verkehrsteilnehmer und per se schützenswert sind. </p>
<p>Die Grundregel der StVO, § 1, Abs. 1 und 2 ist aussagekräftig genug und enthält eine unmissverständliche Verhaltensregel! In § 3 Abs. (2a) heißt es noch deutlicher: </p>
<p>„Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“</p>
<p>Rechtsanwältin I. war jedoch anderer Ansicht und reichte Klage vor dem Verwaltungsgericht ein. Sie fühlte sich durch die Anordnung des Tempolimits  auf der Clayallee sowie auf dem Teltower Damm in ihren Grundrechten als Autofahrerin beeinträchtigt. Ihr Argument, dass ein generelles Tempolimit vor Schulen in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen sei, und deshalb eine Begrenzung auf 30 km/h vom Senat nur in konkret begründeten Einzelfällen, nicht jedoch vor allen Schulen und Kitas verhängt werden dürfe, konnte den zuständigen Verwaltungsrichter aber nicht überzeugen, der dann auch in der einstündigen Verhandlung deutliche Worte fand: </p>
<p>„Eine minimale Zeitersparnis für Autofahrer gegen Leben und Gesundheit von Schülern – das ist eine Abwägung, die nur in eine Richtung ausgehen kann“. An beiden Orten bestehe ein erhebliches Unfallrisiko für Kinder, weshalb die vom Senat ergriffenen Maßnahmen sachgerecht und verhältnismäßig seien.<br />
Der Rechtsvertreter der Klägerin zog daraufhin die Klage zurück. Ein Sieg der Vernunft, das darf gefeiert werden in Zeiten, in denen nur allzu oft die Unvernunft die Oberhand gewinnt.</p>
<p>Der November 2011 verlief bundesweit recht neblig. Die Meldungen über schwere Unfälle häuften sich, Ursachen waren zumeist das zu schnelle Fahren, das Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindesabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und die allgemein anzutreffende Fehleinschätzung der Autofahrer hinsichtlich ihrer Fähigkeiten zum sicheren Führen eines Kfz.</p>
<p>In § 3 Abs. 1, S. 3 StVO heißt es deutlich: „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.“</p>
<p>Geboten ist oftmals die geringere Geschwindigkeit, deshalb bei kritischen Wetterlagen nicht die Bremse mit dem Gaspedal verwechseln und auch an die anderen Verkehrsteilnehmer denken!<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/man-wird-doch-mal-fragen-durfen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Entzug der Fahrerlaubnis wegen Realitätsverlust</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/entzug-der-fahrerlaubnis-wegen-realitatsverlust/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/entzug-der-fahrerlaubnis-wegen-realitatsverlust/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 21 Oct 2011 09:24:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/entzug-der-fahrerlaubnis-wegen-realitatsverlust/</guid>
		<description><![CDATA[Aus der Rechtsprechung des VG Berlin – Verkehrsrecht VG Berlin 20. Kammer – 20 L 108.11 - Über den folgenden Fall, der vom Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden war, staunten die damit befassten Personen sicher sehr. Vielleicht war er auch Anlass zur Heiterkeit. Tenor (wird weggelassen) Gründe I. Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich gegen die ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtsprechung des VG Berlin – Verkehrsrecht</p>
<p>VG Berlin 20. Kammer – 20 L 108.11 -<br />
Über den folgenden Fall, der vom Verwaltungsgericht Berlin zu entscheiden war, staunten die damit befassten Personen sicher sehr. Vielleicht war er auch Anlass zur Heiterkeit.</p>
<p>Tenor (wird weggelassen)</p>
<p>Gründe</p>
<p>I.<br />
Der 1957 geborene Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner ihm 1978 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3.</p>
<p>In einem Schreiben vom Juni 2009 wendete sich der Antragsteller als rechtlicher Vertreter einer Frau L&#8230;an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und bat um Ausfüllung eines beigefügten Formulars „Erklärung der Verantwortlichkeit“. Des Weiteren fügte er eine an die Botschaft der USA „z.Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung“ und ausweislich der Rückscheine an weitere 14 Institutionen gerichtete Strafanzeige mit einem Antrag auf Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen mehrere Berliner Behörden, Senatsverwaltungen, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie eine Gerichtsvollzieherin und die Deutsche Bank bei, in der er u.a. ausführte, dass „die Bonner BRD“ sich ihrer eigenen Gesetze und Grundlagen beraubt habe und z.B. die StPO, die ZPO, das GVG und das OWiG aufgehoben worden seien. Berlin habe eine Sonderrolle und sei eine private Selbstverwaltung. Der Antragsteller erhob gleichzeitig eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1000 Feinunzen Gold.</p>
<p>In einem gegen ihn gerichteten Bußgeldverfahren wegen Parkens im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein verwies der Antragsteller im Juli 2009 ebenfalls auf die fehlende Rechtsgrundlage und die Aufhebung des OWiG, verlangte von allen beteiligten Personen die Ausfüllung eines Formblatts zum Nachweis der Verantwortlichkeit und stellte Aufwendungen und Schaden in Höhe von 10 Feinunzen Gold in Rechnung. Im März 2010 übersandte der Polizeipräsident in Berlin dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten weitere Schreiben des Antragstellers, in denen dieser sich bei verschiedenen ausländischen Botschaften gegen die „völkerrechtswidrigen Plünderungen“ durch das Finanzamt Wedding, das die Vollstreckung aus einem Kostenbescheid nach Einstellung des Bußgeldverfahrens betrieb, wendete.</p>
<p>Mit Schreiben vom 8. April 2010 teilte das LABO dem Antragsteller mit, dass Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung beständen, weil aufgrund seiner umfangreichen schriftlichen Äußerungen Zweifel an seinem Realitätssinn beständen. Da er die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht anerkenne und konkrete Maßnahmen der Behörden für sich als ungültig ansehe, sei auch keine ausreichende Sicherheit gegeben, dass er den verkehrsrechtlichen Regeln Folge leiste. Das LABO forderte den Antragsteller auf, zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von KfZ innerhalb von zwei Monaten das Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation vorzulegen. Der Antragsteller teilte im Juni 2010 unter anderem mit, dass er sich unter völkerrechtliche Selbstverwaltung gestellt habe. Ein Gutachten legte er nicht vor.</p>
<p>Das LABO teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Juli 2010 mit, dass beabsichtigt sei, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil er wegen Nichtvorlage des Gutachtens als ungeeignet anzusehen sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Antragsteller machte daraufhin u.a. geltend, er sei bereits im Dezember 2009 beim Bezirksamt Mitte, Gesundheitsamt/Sozialpsychiatrischer Dienst, psychologisch begutachtet worden</p>
<p>Mit Bescheid vom 2. August 2010 entzog das LABO dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und äußerte in einem Schreiben an den Polizeipräsidenten in Berlin, dass er sich sehr wohl an Verkehrsregeln halte, da diese „in weiten Teilen sinnvoll“ seien. In einem weiteren gegen den Antragsteller gerichteten Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung (um 11 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften) trug der Antragsteller u.a. vor, dass ein guter Autofahrer sehr wohl selbst entscheiden könne, welche Geschwindigkeit für die gegebene Situation angemessen sei. Zudem betonte er erneut, dass er sich dem System entzogen habe.</p>
<p>Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2010, zugestellt am 26. Oktober 2010, zurück. Der Antragsteller hat am 18. November 2010 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist.</p>
<p>II.</p>
<p>Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,</p>
<p>die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 20 K 389.10) gegen den Bescheid des LABO vom 2. August 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LABO vom 12. Oktober 2010 wiederherzustellen,</p>
<p>ist gemäß § 80 Absatz 5 der Werwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nicht begründet.</p>
<p>In formeller Hinsicht hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Absatz 3 Satz 1 VwGO begründet. In materieller Hinsicht überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Nach der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren erweist sich nämlich der Verwaltungsakt als rechtmäßig. Zudem liegt ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vor.</p>
<p>Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. 3 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Absatz 3 i.V.m. § 11 Absatz 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene ihr ein rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Der Schluss auf die Nichteignung des Antragstellers war vorliegend möglich, weil er das von ihm mit Schreiben des Antragsgegners vom 8. April 2010 angeforderte Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation nicht fristgerecht beigebracht hat, obwohl die Anordnung, ein solches Gutachten innerhalb von zwei Monaten vorzulegen, rechtmäßig war.</p>
<p>Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines KfZ ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gem. § 46 Absatz 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. § 46 Absatz 3 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden,  die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Inhabers begründen. Bedenken bestehen nach § 11 Absatz 2 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Derartige Tatsachen sind vorliegend gegeben. Die berücksichtigten Schriftwechsel des Antragstellers mit dem Polizeipräsidenten in Berlin sind gem. § 2 Absatz 12 StVG in nicht zu beanstandener Weise dem LABO zugänglich gemacht worden. Aus den Schreiben des Antragstellers geht hervor, dass er die staatliche Rechtsordnung und die Legitimation der staatlichen Organe nicht anerkennt und sich außerhalb dieser Rechtsordnung gestellt hat. </p>
<p>Ob die hartnäckige Leugnung der Geltung einer Reihe von Gesetzen, das Beharren darauf, er habe sich dem geltenden System entzogen, und die wiederholte Forderung nach Schadensersatz in Form von Feinunzen Gold Ausdruck einer psychischen Störung mit verkehrsrechtlicher Relevanz im Sinne der Nummer 7 der Anlage 4 zur FeV sind, kann nur von einem Arzt beurteilt werden.<br />
Die Fahrerlaubnisbehörde hat insoweit gem. § 11 Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 FeV zu Recht bestimmt, dass das Gutachten von einem Arzt für Neurologie/Psychiatrie mit verkehrsmedizinischer Qualifikation erstellt werden und dieser klären soll, ob eine Erkrankung nach Anlage 4 vorliegt, das Realitätsurteil unter das erforderliche Maß herabgesetzt ist, ggf. trotz Vorliegens einer Erkrankung eine Eignung zum Führen von KfZ der Klassen 1 und 3 gegeben ist sowie ob eine zusätzliche medizinisch-psychologische Untersuchung erforderlich ist.<br />
Dass der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben bereits im Dezember 2009 beim Sozialpsychiatrischen Dienst des Gesundheitsamtes Mitte untersucht wurde, steht dem nicht entgegen, weil für die vorliegend zu klärende Fragestellung eine verkehrsmedizinische Qualifikation erforderlich ist. </p>
<p>Auch der Hinweis des Antragstellers, er halte sich sehr wohl an Verkehrsregeln, da diese in weiten Teilen sinnvoll seien, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dies schließt das Vorliegen einer psychischen Störung mit verkehrsrechtlicher Relevanz nicht aus. Dieses Vorbringen lässt nämlich offen, ob sich der Antragsteller auch dann an Verkehrsregeln halten würde, wenn er diese nicht für sinnvoll hält. Mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges wäre es aber nicht vereinbar, wenn der Fahrer jeweils selbst darüber entscheiden würde, welche Verkehrsregeln er für sinnvoll hält und zu beachten gewillt ist. Aus der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 19. Mai 2011 – VG 2 L 58/11 &#8211; ) folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil die Frage, ob Eignungszweifel gegeben sind, nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden kann.</p>
<p>Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der erhöhten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr, die von nicht geeigneten Kraftfahrern ausgeht. Die persönlichen Interessen des Antragstellers müssen im Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs zurücktreten.</p>
<p>(Az: 20 L 164.11)<br />
Mit Beschluss vom 30.09.2011  hat das VG Berlin, 20. Kammer entschieden, dass die Entziehung einer nach Ablauf einer im Inland festgesetzten Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis kann nur auf ein die Eignung zum Führen von Kfz ausschließendes Verhalten deren Inhabers nach Erteilung der Fahrerlaubnis gestützt werden. Das gilt auch dann, wenn in einem anderen Mitgliedstaat vor dem eignungsausschließenden Verhalten eine Fahrerlaubnis der Klasse B und nach diesem Verhalten eine Fahrerlaubnis der Klasse A erteilt wurde. In diesem Fall kann im Inland nur die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen werden.</p>
<p>Auszugsweise aus den Gründen:&#8230;..Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Absatz 1, Satz 1 des StVG i.V.m. §§ 28 Absatz 1, Satz 3, 46 Absatz 1, Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).<br />
Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Absatz 1, Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. </p>
<p>Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Absatz 1 Satz 2 StVG und § 46 Absatz 5 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt&#8230;&#8230;..</p>
<p>Die auf die Einnahme von Kokain gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht allerdings nur insoweit vereinbar, als sie sich auf die Fahrerlaubnis der Klasse B bezieht. </p>
<p>Bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse A verstößt diese Maßnahme hingegen gegen den in Artikel A Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 29.Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (Abl. EGL Nr. 237 vom 24.08.1991, S. 1) und in Art. 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/162/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein normierten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine. Nach Artikel 8  Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann zwar der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Voraussetzungen über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Diese Vorschrift kommt vorliegend zur Anwendung, da die Richtlinie 91/439/EWG durch Artikel 17 der Richtlinie 2006/126/EG erst mit Wirkung vom 19. Januar 2013 aufgehoben wurde und nach Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2006/126/EG eine vor dem 13. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis nicht aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie entzogen oder in irgendeiner Weise eingeschränkt werden darf.</p>
<p>Die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG normierte Befugnis ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch beschränkt. Sie kann nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausgeübt werden&#8230;.Umstände, die bereits vor der Ausstellung der neuen Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat bestanden, können hingegen nicht zum Gegenstand einer Überprüfung der Fahreignung von deren Inhaber gemacht werden. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber dieses Führerscheins am Tag der Erteilung des Führerscheins die in der Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. </p>
<p>Die Fahrerlaubnis der Klasse B wurde dem Antragsteller ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopie der polnischen Fahrerlaubnis am 10. Januar 2008 erteilt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis beruht insoweit auf deinem nachträglichen Verhalten des Antragstellers, nämlich auf der Einnahme von Kokain am 13. Mai 2010. Die Fahrerlaubnis der Klasse a wurde dem Antragsteller hingegen ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Kopie der polnischen Fahrerlaubnis vom 09. Juni 2010 erst am 08. Juni 2010 erteilt. </p>
<p>Das die Eignung ausschließende Verhalten des Antragstellers lag insoweit vor der Erteilung der Fahrerlaubnis und kann demnach nicht als Grundlage für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland herangezogen werden. Da die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse A unabhängig vom Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B ist, können beide Fahrerlaubnisse auch unabhängig voneinander erteilt bzw. entzogen werden.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/entzug-der-fahrerlaubnis-wegen-realitatsverlust/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2011 10:28:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/</guid>
		<description><![CDATA[Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht § 25 Absatz 1 StVG „Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht</p>
<p>§ 25 Absatz 1 StVG</p>
<p>„Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.“</p>
<p>Von einem nach Gesetz und Bußgeldkatalog zu verhängendem Fahrverbot kann im Rahmen des § 24 a StVG (Ordnungswidrigkeiten wegen Genusses von Alkohol oder berauschenden Mitteln) nur abgesehen werden, wenn eine außergewöhnliche Härte vorliegt oder nach § 25 StVG eine erhebliche Härte oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegt, die die Verhängung eines Fahrverbotes unangemessen erscheinen lassen (BGHSt 38,125,13). Die Verhängung eines Fahrverbotes sollte immer letztes Mittel sein, um den Betroffenen zu verkehrsgerechtem Verhalten zu bewegen.</p>
<p>Dennoch sind nur wenige Fälle bekannt, in denen die Erforderlichkeit des Fahrverbotes verneint worden ist (FormularBibliothek Zivilprozess; Roth/Janeczek, Verkehrsrecht, Rn. 151 ff.). Nach der Rechtsprechung ist es unerheblich, ob der Betroffene Vielfahrer oder Ersttäter ist. Auch die Berufung darauf, dass man als Fahrer unter Termindruck stand oder dass zur Tatzeit nur ein schwaches Verkehrsaufkommen war, genügt nicht, um die Erforderlichkeit eines Fahrverbotes entfallen zu lassen.</p>
<p>Bei der Prüfung der Angemessenheit des Fahrverbotes kommt es auf die persönlichen Folgen an, die den Betroffenen im Vergleich zu anderen Betroffenen erheblich stärker belasten. Dementsprechend bleiben die Folgen außer Betracht, die typischerweise mit deinem Fahrverbot verbunden sind, denn diese Härten sind zumutbar, da sie alle Kfz-Führer gleichermaßen treffen.</p>
<p>Berufliche Nachteile können im Rahmen der Angemessenheit des Fahrverbotes eine Rolle spielen. Speziell bei abhängig Beschäftigten wird eine unzumutbare Hörte dann zu bejahen sein, wenn wegen des Fahrverbotes der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Die bloße Vermutung genügt aber nicht, es muss eine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes vorliegen.</p>
<p>Bei Freiberuflern und Selbstständigen ist von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen, wenn dadurch eine ernsthafte Gefährdung des Fortbestandes des Betriebes bestünde. Das gilt insbesondere für Kleinbetriebe, wenn der Betroffene Betriebsinhaber ist und keine Angestellten hat, die den Fahrdienst übernehmen könnten. Auch bei größeren Betrieben wurde von einem Fahrverbot abgesehen, wenn sie sich in einer wirtschaftlichen Krise befanden, vgl. OLG Stuttgart DAR 1997, 31; AG Nauen DAR 2000, 422.</p>
<p>Die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um mehr als 26 km/h kann bereits zur Verhängung eines Fahrverbotes führen. In einem Fall aus unserer Praxis überschritt ein Kraftfahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 54 km/h und verletzte die §§ 41 Absatz 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG; 11.3.8.BKat; § 4 Absatz 1 BkatV.<br />
Es war mit einer empfindlichen Geldbuße und der Verhängung eines Fahrverbotes zu rechnen. Der Betroffene war auf dem Beweisfoto einigermaßen gut zu erkennen, jedoch gelang es der Behörde nicht, innerhalb von drei Monaten zweifelsfrei die Identität des Fahrzeugführers festzustellen. Nach § 26 Absatz 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist. Diese Frist kam dem Mandanten zugute, die Behörde verfügte eine Einstellung des Verfahrens. </p>
<p>Auszug aus dem Beschluss des BGH vom 19.12.1995 – 4 StR 170/95 (OLG Köln)<br />
Für die Identifizierung eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes gilt folgendes: „Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Radarfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt. Das folgt daraus, dass eine solche Überprüfung eine Inaugenscheinnahme des Betroffenen voraussetzte, also ohne eine – unzulässige – (teilweise) Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich wäre. Auch hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter indes Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine  Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann&#8230;Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe: Diese müssen so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.<br />
Diese Forderung kann der Tatrichter dadurch erfüllen, dass er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gem. § 267 (1), 3 StPO i.V.m. § 71 (1) OWiG Bezug nimmt. Aufgrund der Bezugnahme, die deutlich und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht sein muss, wird das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe&#8230;&#8230;<br />
Sieht der Tatrichter hingegen von der Abfassung der Urteilsgründe erleichternden Verweisung auf das Beweisfoto ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch, wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird&#8230;“<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsordnungswidrigkeitenrecht/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>unfallschaden Kurzgeschichte</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/unfallschaden-kurzgeschichte/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/unfallschaden-kurzgeschichte/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 17 Jun 2011 11:17:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/unfallschaden-kurzgeschichte/</guid>
		<description><![CDATA[Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben! Manchmal ereilt einen das Erlebnis zwei Straßenkreuzungen vom Wohnort entfernt in Form eines Unfalls. So geschah es Fahrradfahrer X, der beim Überqueren der Kreuzung den links abbiegenden Lkw nicht beachtete und im wahrsten Sinne des Wortes unter die Räder kam. Ein Klassiker unter den Unfallgeschichten, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erleben! </p>
<p>Manchmal ereilt einen das Erlebnis zwei Straßenkreuzungen vom Wohnort entfernt in Form eines Unfalls. So geschah es Fahrradfahrer X, der beim Überqueren der Kreuzung den links abbiegenden Lkw nicht beachtete und im wahrsten Sinne des Wortes unter die Räder kam. Ein Klassiker unter den Unfallgeschichten, der häufig tödlich endet.</p>
<p>Fahrradfahrer X hatte Glück, zwar wurde er überfahren, aber außer ein paar Kratzern, Prellungen und dem üblichen Unfallschock blieb er wunderbar unversehrt (ähnliche Glückspilze kann jedermann im Internet bewundern). Nach ambulanter Untersuchung nahm er Abstand von seiner geplanten Reise, denn das Fahrrad war noch schrottreifer als vor dem Unfall, genoss die Welt vor dem Fernseher und beschloss ein paar Tage später, seinen Anwalt mit der Einforderung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu beauftragen, schließlich ist der Unfallgegner ja versichert und an allem schuld.</p>
<p>Voller Hoffnung auf einen mindestens vierstelligen Betrag in Euro, erzählt X die haarsträubende Geschichte. Der Anwalt ist wieder einmal in der undankbaren Situation, die Hoffnung des X dämpfen zu müssen, denn bevor er eine Aussage zur Höhe möglicher Ersatzzahlungen treffen kann, muss er feststellen, ob überhaupt ein bezifferbarer, ersatzfähiger, ursächlicher Schaden entstanden ist. Fehlt es daran, muss er sich nicht mehr mit dem „Wieviel“, d.h. dem Umfang des zu ersetzenden Schadens beschäftigen.</p>
<p>Schaden ist jeder Nachteil, den jemand durch ein bestimmtes Ereignis erleidet. Der Begriff umfasst sowohl den Vermögensschaden, den in Geld ausdrückbaren Nachteil als auch den Nichtvermögensschaden wie die Beeinträchtigung der Gesundheit zum Beispiel (Creifelds Rechtswörterbuch, S. 1086).</p>
<p>Regelmäßig betrifft ein Schadensereignis zunächst ein bestimmtes Vermögensstück, in unserem Fall das Fahrrad des X. Es war vor dem Unfall schon zehn Jahre im Gebrauch und ist nun unbrauchbar. Eine Reparatur oder die Zahlung der Reparaturkosten nach<br />
§ 249 (1), (2) BGB erscheint bei einem sog. Totalschaden wenig sinnvoll, also besteht der Schaden in der Minderung, den der Gesamtwert des Vermögens des X durch den Unfall erlitten hat. Ermittelt wird dieser Minderwert, indem man den Wert des wirklichen Vermögens von dem Wert abzieht, den das Vermögen ohne das Schadensereignis hätte. </p>
<p>Schadensersatz bedeutet dann den Ausgleich dieses Minderwertes durch eine Geldzahlung der Versicherung des Lkw-Fahrers an X, § 251 BGB. Das Fahrrad des X war vor dem Unfall ungefähr 40,-€ wert, nach dem Unfall nichts mehr, also kann X 40,- € verlangen. X ist ein wenig enttäuscht, denn er hatte gehofft, sich ein tolles neues Rennrad kaufen zu können, aber dafür reicht das Geld nun nicht. Da X Student ist und nach dem Unfall lediglich ambulant in Form von Pflastern behandelt werden musste, betrugen die Heil- und Pflegekosten auch nur rund 20,-€.<br />
X hatte keine weiteren unmittelbaren Schäden, jedoch es werden auch mittelbare Schäden, sog. Folgeschäden ersetzt. Darunter sind die durch das schädigende Ereignis verursachten sonstigen Einbußen zu verstehen, insbesondere entgangener Gewinn, § 252 BGB. Aber auch hier war für X nichts zu holen, denn sein Studiumsabschluss wird durch den Unfall nicht verzögert und geldwerte Zuwendungen, die vor dem Unfall in Aussicht standen wie die Unterstützung durch seine Eltern, sind durch den Unfall nicht weggefallen. Im Gegenteil, die Eltern sind froh, dass dem einzigen Sohn nichts geschehen ist und erhöhen die Zuwendung.</p>
<p>X hatte aber durch den Unfall Schmerzen, schließlich mussten Kratzer und Prellungen bepflastert werden und X war mächtig erschrocken. Dafür möchte er Schmerzensgeld </p>
<p>bekommen. Nach § 253 (2) BGB kann eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn wegen einer Verletzung des Körpers und der Gesundheit&#8230;Schadensersatz zu leisten ist. </p>
<p>Da X abgesehen von Kratzern und Prellungen nicht mal ein Schleudertrauma vorweisen kann, können als billige Entschädigung in Geld nicht viel mehr als 50,-€ in Betracht kommen. „Ja, aber der Schock“, fragt nun X, „wegen des Unfalls bin ich ganz schön depressiv?“ Es stimmt, wenn der Geschädigte besonders empfänglich für das schädigende Ereignis ist und der Schaden dadurch vergrößert wird, kann Schmerzensgeld auch für ein seelisches Leiden verlangt werden (das Ereignis ist dann immer noch ursächlich für den Schaden).<br />
Der Geschädigte ist verpflichtet, durch den Unfall entstandene bewusste oder unbewusste Begehrensvorstellungen, sog. Renten- oder Unfallneurose (soll gar nicht so selten vorkommen) zu bekämpfen. Kann er das, richtet sich die Höhe des Schmerzensgeldes nach der Gesundheitsbeeinträchtigung und einer damit verbundenen möglichen Minderung der Erwerbsfähigkeit und der Beeinträchtigung des allgemeinen Lebensgefühls. Der X ist aber wieder fit für das Studium und weiß jetzt auch nicht mehr so genau, ob er wegen des Unfalls depressiv ist oder weil ihn eine Woche vor dem Ereignis seine Freundin verlassen hat. </p>
<p>Trotz aller Bemühungen kann der Anwalt höchstens einen dreistelligen Betrag, im Fall X 110,-€ geltend machen und X erklären, dass ihm ein Schadensersatzanspruch als Ausgleich für tatsächlich erlittene Nachteile zusteht, ihn aber nicht reicher machen soll und darf.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/unfallschaden-kurzgeschichte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-eignung-zum-fuhren-eines-kraftfahrzeuges/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-eignung-zum-fuhren-eines-kraftfahrzeuges/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 15 Apr 2011 10:40:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt verkehrsrecht berlin]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-eignung-zum-fuhren-eines-kraftfahrzeuges/</guid>
		<description><![CDATA[Willst du einen Führerschein, musst du auch geeignet sein! Was unter Eignung zum Führen eines Kfz zu verstehen ist oder umgekehrt, wann jemand als nicht geeignet zum Führen eines Kfz gilt, darüber gibt neben den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnisverordnung nähere Auskunft. Der Begriff der Eignung findet sich in einer Vielzahl von Vorschriften, so in ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Willst du einen Führerschein, musst du auch geeignet sein!</p>
<p>Was unter Eignung zum Führen eines Kfz zu verstehen ist oder umgekehrt, wann jemand als nicht geeignet zum Führen eines Kfz gilt, darüber gibt neben den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes die Fahrerlaubnisverordnung nähere Auskunft. Der Begriff der Eignung findet sich in einer Vielzahl von Vorschriften, so in den §§ 2 Absatz 2 Nr, 3 und Absatz 4, Satz 1 StVG und den §§ 3 Absatz 1, 2, 11, 13, 14 und 46 Fev.</p>
<p>Praktisch bedeutsam wird der Begriff der Eignung bei einem Entzug der Fahrerlaubnis und der begehrten Wiedererteilung.</p>
<p>Die Ordnungsbehörde ist verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet erweist, weil er körperliche, geistige oder charakterliche Mängel hat. Die Untersagung wegen Nichteignung und die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung sind in § 3 Absatz 1 und in § 46 Absatz 1 FeV geregelt. </p>
<p>§ 3 Absatz 1 FeV lautet interessanterweise:</p>
<p>„Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.“<br />
§ 46 Absatz 1 FeV hat fast den gleichen Wortlaut, setzt jedoch voraus, dass jemand bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist und sich nun als ungeeignet erweist.<br />
§ 46 Absatz 1, Satz 2 konkretisiert, wann sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet erweist, „insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.“</p>
<p>Der Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften wird mit Punkten geahndet, ergeben sich 18 oder mehr Punkte muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen. Die Vorschriften der StVO sind jedem Autofahrer bekannt, Ausführungen zum Punktesystem finden sich in den §§ 40-45 FeV.</p>
<p>In Anlage 4 der Verordnung werden alle Krankheiten oder Mängel aufgeführt, bei deren Vorliegen die Eignung zum Führen eines Kfz ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Nach einer langen Aufzählung körperlicher oder geistiger Mängel, zu denen beispielsweise auch psychische Störungen, Psychosen und Depressionen gehören, finden sich unter Punkt 8 und 9 der Anlage Ausführungen zum Thema Alkohol und Cannabis. </p>
<p>Ein Alkoholmissbrauch schließt die Eignung aus und liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können. Bei der Einnahme von Cannabis wird zwischen gelegentlicher und regelmäßiger Einnahme unterschieden. Bei regelmäßiger Einnahme scheidet die Eignung aus, bei gelegentlicher Einnahme gilt der Fahrerlaubnisinhaber als geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol und anderen Stoffen, kein Kontrollverlust und keine Störung der Persönlichkeit vorliegt.</p>
<p>Grundlage für die Beurteilung im Einzelfall ist in der Regel ein ärztliches Gutachten, in besonderen Fällen die medizinisch-psychologische Untersuchung oder ein Sachverständigengutachten. Die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens und/oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist gesetzlich vorgeschriebene Entscheidungshilfe bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen, vgl. § 11 Absatz 2, Satz 4 FeV.<br />
Die Anordnung wird immer erfolgen, wenn der Behörde Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. Im Gesetzestext findet sich sowohl die Formulierung „kann anordnen“ als auch „ist anzuordnen“ bzw. „ist beizubringen“, vgl. §§ 13, 14 Absatz 2 FeV, es besteht jedoch nur ein begrenzter Ermessensspielraum, da die Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz von Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer als besonders wichtige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter Vorrang vor der allgemeinen Handlungsfreiheit eines von der Sanktionsnorm Betroffenen genießen. Das Interesse des Einzelnen hat hier weniger Gewicht als das Interesse der Allgemeinheit.</p>
<p>Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt nur dann, wenn die Behörde bereits von der Nichteignung des Betroffenen überzeugt ist, § 11 Absatz 7 FeV. Die Behörde darf auf die Nichteignung schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das geforderte Gutachten fristgemäß beizubringen, § 11 Absatz 8 Fev.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-eignung-zum-fuhren-eines-kraftfahrzeuges/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Verkehrsrecht in Berlin</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsrecht-berlin/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsrecht-berlin/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 19 Apr 2010 09:49:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt verkehrsrecht berlin]]></category>
		<category><![CDATA[verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/?p=61</guid>
		<description><![CDATA[Grundregel des Straßenverkehrs Das Verkehrsrecht umfasst die grundlegenden Vorschriften über den Straßenverkehr. Die Zulassung von Kfz, die Fahrerlaubnis, die Kfz.-Haftung, die strafrechtliche Ahndung des Fahrens ohne Führerschein, die Verkehrsordnungswidrigkeiten und das Verkehrszentralregister werden davon umfasst. Die wichtigste Vorschrift ist die Grundregel des Straßenverkehrs nach § 1 II StVO: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsrecht-berlin/" class="aligncenter"></p>
<span class="tooltip_sc" style="display:inline-block;"><img class="aligncenter" src="http://www.rechtsanwalt-robak.de/wp-content/gallery/verkehrsrecht.jpg" alt="Verkehrsrecht in Berlin" width="360" height="180" /></span><div class="tool_tip"><div style="position:relative;width:400px;"><div class="tooltip_body">Rufen Sie an. Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern per Email entgegen.</div><div class="tooltip_tip"></div></div></div><p></a></p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>Grundregel des Straßenverkehrs</strong></span></p>
<p>Das Verkehrsrecht umfasst die grundlegenden Vorschriften über den Straßenverkehr. Die Zulassung von Kfz, die Fahrerlaubnis, die Kfz.-Haftung, die strafrechtliche Ahndung des Fahrens ohne Führerschein, die Verkehrsordnungswidrigkeiten und das Verkehrszentralregister werden davon umfasst. Die wichtigste Vorschrift ist die Grundregel des Straßenverkehrs nach § 1 II StVO: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>Verkehrsunfall, was tun?</strong></span></p>
<p>Bei einem Verkehrsunfall gilt als erstes, dass eine ordentliche Unfallmeldung ergehen muss. Zu notieren sind insbesondere der Name des Fahrers, das Kennzeichen, der Fahrzeugtyp, die Zeugennamen mit Anschrift, die Versicherung, der Fahrzeughalter, der Zeitpunkt und der Ort des Unfalls sowie feststellbare Schäden. Daneben sollte nach Möglichkeit eine Unfallskizze nebst Lichtbilder angefertigt werden, verbunden mit einer Unfallhergangsbeschreibung. Keinesfalls sollte man hier bereits ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen. Im Zweifel, sollte man die Polizei zur Unfallstelle rufen, um den Unfall protokollieren zu lassen. Bei Verletzungen sollte sofort ein Arzt aufgesucht werden, der dann ein Attest ausstellt.</p>
<p>Nach einem Verkehrsunfall ist zunächst Vorsicht geboten vor voreiligen Zusagen auf Angebote des Haftpflichtversicherers ihres Unfallgegners. So ist es durchaus nicht ungewöhnlich, dass verschiedene Schadenposten vom Gutachter bis zum Schmerzensgeld zu niedrig angesetzt werden.</p>
<p><span style="text-decoration: underline"><strong>Schadensregulierung</strong></span></p>
<p>Da regelmäßig die genaue Schadenhöhe nicht feststeht, ist die Anfertigung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen ratsam. Die für das erforderliche Gutachten anfallenden Kosten sind je nach Haftungsquote von der Versicherung des Unfallverursachers zu zahlen, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Demnach sind die Kosten für die Sachverständigenvergütung regelmäßig nur dann ersatzfähig, wenn der Schaden bei ca. 700,00 EUR oder darüber liegt. Für Bagatellschäden unter 700,00 EUR ist ein Kostenvoranschlag der Werkstatt ausreichend.</p>
<p>Bei Verletzungen infolge eines Unfalls, steht einem oftmals ein Schmerzensgeld zu, welches als Ausgleich und Genugtuung gedacht ist. Bei Verkehrsunfällen ist die Genugtuungsfunktion zumeist weniger relevant, ausgenommen der Verkehrsunfall wurde durch einen groben oder vorsätzlichen Verkehrsverstoß herbeigeführt (OLG Saarbrücken 27.11.2007 – 4 U 276/07).</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline">Schmerzensgeld</span></strong></p>
<p>Die Bemessung des Schmerzensgeldes ist Abhängig von einem Mitverschulden, der Schwere der Verletzung, den Verletzungsfolgen und dem Verhalten der Gegenseite. An Schmerzensgeldtabellen wird für die Bemessung sich grundsätzlich gehalten, jedoch kann jeder Fall anders gelegen sein und somit anders zu beurteilen sein.</p>
<p>Es empfiehlt sich bei größeren Schäden einen Rechtsanwalt zu beauftragen, da der Geschädigte häufig nicht genau erkennt, welche Schäden in welcher Höhe bei wem geltend gemacht werden können. Bei einem unverschuldeten Unfall hat die gegnerische Versicherung die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Bei einer Mithaftung des Unfallgeschädigten sind die Rechtsanwaltskosten entsprechend der Quote von der Versicherung zu zahlen.</p>
<div class="one_half">
<div class="color_scheme_box">
<h6  class="color_scheme_box_header glossy_black_gradient"><span>Beratung</span></h6>
<div class="color_scheme_box_content"><a class="tooltip_text" title="030 / 60031267" href="#" onclick="return false;">Rufen Sie an.</a><br/>Die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten können meist geschätzt werden. Anfragen nehmen wir auch gern <a class="fancy_link" href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/kontakt/">per Email</a>entgegen.</div>
</div>
</div>
<div class="one_half last">
<div class="color_scheme_box">
<h6  class="color_scheme_box_header glossy_red_gradient"><span>Weiterempfehlen</span></h6>
<div class="color_scheme_box_content">Falls diese Information für Sie nützlich war, bitte weiterempfehlen bei Linkedin oder Facebook oder einen Kommentar hinterlassen. <br/>Vielen Dank.</div>
</div>
</div>
<div class="clearboth"></div>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/verkehrsrecht-berlin/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

