<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Robak - Berlin Kreuzberg &#187; Zivilrecht</title>
	<atom:link href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/category/rechtsgebiete/zivilrecht/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de</link>
	<description>Mietrecht &#124; Verkehrsrecht &#124; Wirtschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 09:48:03 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.1</generator>
		<item>
		<title>Aktuelles aus der Rechtsprechung</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:48:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/</guid>
		<description><![CDATA[Aktuelles aus der Rechtsprechung Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 &#8211; eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangte. Die Heizkostenabrechnung der ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuelles aus der Rechtsprechung</p>
<p>Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 &#8211; eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangte. Die Heizkostenabrechnung der Vermieterin waren nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt worden. Dabei werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Gestritten wurde um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hatte dies verneint und angenommen, die Beklagten seien berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gem. § 12 Heizkostenverordnung um 15 % zu kürzen.</p>
<p>Dagegen richtete sich die erfolgreiche Revision beider Parteien. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht.</p>
<p>§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme           </p>
<p>(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung.</p>
<p>§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung </p>
<p>(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden , hat der Nutzer das Recht, beid er nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen&#8230;</p>
<p>Gemäß § 7 Absatz 2 HeizkostenV. Sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs angerechnet werden können = sogenanntes Leistungsprinzip. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip wird dem nicht gerecht.</p>
<p>Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann auch nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV. ausgeglichen werden. Die Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.</p>
<p>Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, die Klägerin wird Gelegenheit haben, die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.</p>
<p>Im „Teppichfall“ wurde die Klage der ehemaligen Eigentümerin des Perserteppichs, dessen Wert vom beauftragten Auktionator zu niedrig veranschlagt wurde, abgewiesen. Ihrem Begehren nach Schadensersatz in Höhe von 330.000 € konnte nicht entsprochen werden, denn dem Auktionator sei kein Verschulden vorzuwerfen, so entschied das LG Augsburg treffsicher. Die Klägerin hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte beider Parteien. Das war kein billiges „Vergnügen“ zumal die Klage von vornherein nach hier vertretener Ansicht  keine Aussicht auf Erfolg hatte.</p>
<p>Der aktuelle Eigentümer, welcher den Vasenteppich für 7,2 Millionen € ersteigert hatte, hat sicherlich seine besonderen Gründe oder einfach zu viel Geld oder es ist doch der echte fliegende Teppich, der in den Märchen aus tausend und einer Nacht erwähnt wird?!</p>
<p><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Wochenendparzelle</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[räumung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/</guid>
		<description><![CDATA[Die Wochenendparzelle Im Jahre 1959 pachtete Frau A. von der damals befugten sozialistischen Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick ein Grundstück, um es als Wochenendparzelle zu nutzen. Frau B. die Tochter der Frau A. verbrachte schöne Stunden gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem gepachteten Grundstück. Herr C. ist Eigentümer einer Wochenendparzelle, welche direkt neben der Parzelle der Pächterin A ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wochenendparzelle</p>
<p>Im Jahre 1959 pachtete Frau A. von der damals befugten sozialistischen Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick ein Grundstück, um es als Wochenendparzelle zu nutzen. Frau B. die Tochter der Frau A. verbrachte schöne Stunden gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem gepachteten Grundstück. </p>
<p>Herr C. ist Eigentümer einer Wochenendparzelle, welche direkt neben der Parzelle der Pächterin A liegt. Auch Herr C. verbringt gern erholsame Stunden in der Natur. Für den geplanten Bau eines Swimmingpools benötigte er jedoch mehr Platz, weshalb die Chance zum Erwerb des Nachbargrundstücks nicht ungenutzt bleiben durfte. Im Jahre 2006 erwarb Herr C. das Eigentum am von der Pächterin A. genutzten Grundstück. </p>
<p>Herr C. gut informiert, hatte vom Schuldrechtsanpassungsgesetz gehört, es selbst gelesen und erfreut festgestellt, dass gem. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes i.V.m.<br />
§§ 564 Satz 2, 580 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht kommt, wenn der Nutzer stirbt.<br />
Ihm fiel im Sommer 2010 auf, dass er Frau A. bereits längere Zeit gar nicht gesehen hatte wie all die Jahre zuvor. Nur deren Tochter B. kümmerte sich um die Pflanzen und sonnte sich allein im Liegestuhl. C. recherchierte und erfuhr, dass Pächterin A. verstorben war. Er verschickte daraufhin umgehend die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages an Frau B, denn gem. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes i.V.m. §§ 564, 580 BGB ist der Vermieter berechtigt, das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Nutzers Kenntnis erlangt hat und davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.</p>
<p>Frau B. war darüber nicht sehr erfreut, dachte sie doch, das Mietverhältnis zwischen ihrer Mutter A. und dem Herrn C. wird mit ihr als der Erbin fortgesetzt. Ginge es nach ihr, würde sie den Rest ihres Lebens die geliebte Wochenendparzelle zum Erholen nutzen. Schließlich steht auch in § 546 Satz 1 BGB, dass das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird, wenn keine Personen in den Mietvertrag eintreten oder es mit ihnen fortgesetzt wird. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes verweist aber lediglich auf Satz 2 des § 564 BGB. Die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit den Erben ist gerade nicht normiert.</p>
<p>Herr C. klagte erfolgreich auf Räumung der gepachteten Parzelle, denn Frau B. war nicht Nutzerin der Pachtsache. Nach § 4 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sind Nutzer im Sinne des Gesetzes Personen, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt sind. Frau B. war nicht Partei des Pachtvertrages und konnte es gegen den Willen des Eigentümers C. auch nicht mehr werden. Der Einwand der Frau B., sie hätte den Eigentümer über das Ableben ihrer Mutter bereits im Jahr 2009 informiert und daraufhin hätte der Eigentümer eben nicht innerhalb eines Monats außerordentlich gekündigt, half nicht weiter, denn den Beweis dafür konnte sie nicht erbringen.</p>
<p>So wurde für Recht erkannt, dass Frau B. das Wochenendgrundstück&#8230;.herausgeben muss und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Natürlich wurde ihr eine Räumungsfrist bis zum Ende des Jahres gewährt im Hinblick darauf, dass das von der Mutter begründete Pachtverhältnis 52 Jahre gewährt hat, die fällige Pacht in Höhe von<br />
21, 00 € gezahlt wird und B. besonderen Wert darauf legte, das Ende der Vegetationsperiode abwarten zu können, um zu ernten und besondere Samen zu sammeln.<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 09:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[räumung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/</guid>
		<description><![CDATA[Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- oder Haftungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane und begründet zwischen den Beteiligten eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art (Schmidt &#38; Partner, ZPO II, Systematik der Zwangsvollstreckung). Der Vollstreckungstitel ist ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels</p>
<p>Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- oder Haftungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane und begründet zwischen den Beteiligten eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art (Schmidt &amp; Partner, ZPO II, Systematik der Zwangsvollstreckung). Der Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO.</p>
<p>Liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung vor, kann die ordnungsgemäße Durchführung der Zwangsvollstreckung beginnen.</p>
<p>Gem. § 750 Absatz 1, Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.<br />
Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von Amts wegen zu prüfen, jedoch nicht ob sie zulässig und richtig zustandegekommen sind (Thomas/Putzo, Komm. ZPO, § 750, Rn. 1). Die Bezeichnung der Person muss so genau sein, dass die Identität eindeutig festgestellt werden kann. In der Regel genügt die Angabe des vollständigen Namens und des Wohnortes, eine falsche Schreibweise schadet nicht. </p>
<p>Steht die Identität des Vollstreckungsschuldners nicht zweifelsfrei fest, darf mit der Vollstreckung nicht begonnen werden. Vollstreckt werden darf auch nicht gegen die im Urteil nicht aufgeführten Dritten, so dass ein lediglich gegen den Mieter gerichteter Räumungstitel nicht durchgesetzt werden kann, wenn im Haushalt noch andere Personen leben, die selbst Gewahrsamsinhaber sind, z.B. Untermieter, BGH IXa ZB 29/04; BGH 14.08.2008 I ZB 39/08. Grundsätzlich gilt, dass der Titel gegen jeden Gewahrsamsinhaber gerichtet sein muss.<br />
In der Regel genügt ein Titel gegen den Mieter, um auch andere Personen, die nicht Mitmieter sind und die keinen eigenen Gewahrsam haben, aus der Wohnung zu entfernen, z.B. den in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mitwohnenden Partner des Mieters, jedoch empfiehlt es sich, auch gegen diese einen Titel zu erwirken.</p>
<p>Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kinder die Volljährigkeit erreichen, aber weiter in der elterlichen Wohnung bleiben. Etwas anderes könne gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden sei, z.B. wenn erwachsene Kinder ausziehen und später wieder mit den Eltern zusammenleben,  BGH, I ZB 56/07. </p>
<p>Lediglich in Ausnahmefällen kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass gegen ihn kein Räumungstitel vorliegt. Das LG Hamburg hatte das in einem Fall angenommen, in dem die Ehefrau des Mieters erst nach Abschluss eines Räumungsvergleichs ohne Wissen des Vermieters eingezogen ist, Beschluss vom 06.10.2006 – 334 T 38/06. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Räumungsvollstreckung gegen eine vom Vermieter nicht mitverklagte Untermieterin als nicht rechtmäßig erachtet, da diese sich treuwidrig verhalten habe. Die Untermieterin hatte während des Räumungsrechtsstreits die Wohnung angemietet und zur Ausübung der Prostitution genutzt, Beschluss vom 21.02.2007 – 903a M 1682/06. Ein Titel ist also nicht erforderlich gegen den, der ohne Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz erlangt und danach nicht offengelegt hat, sog. rechtswidrige Besitzerlangung, Thomas/Putzo, Komm. ZPO, § 885, Rn. 4 ff.</p>
<p>Der Schuldner kann gem. § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Dieser Antrag ist häufig nicht ausdrücklich gestellt, sondern in einem Erinnerungsantrag nach § 766 ZPO oder einem Widerspruch nach § 900 V 1 ZPO, es handelt sich dennoch um ein selbstständiges Rechtsschutzbegehren (Schmidt § Partner, Assex/ZPO). § 765a ZPO ist jedoch eine Ausnahmevorschrift und eng auszulegen, da der Schuldner im Regelfall sowieso ausreichend geschützt wird. Zweck der Vorschrift ist, aus sozialen Gründen bei besonderen Härtefällen den Schuldner vor Eingriffen zu schützen, die dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechen und unangemessen sind, BVerfG NJW 79,2607). Die sittenwidrige Härte der Maßnahme und das Vorliegen ganz besonderer Umstände sind die Voraussetzungen einer Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung. Erforderlich ist eine Interessenabwägung, die eindeutig zugunsten des Schuldners ausfallen muss, Thomas/Putzo, ZPO-Komm. § 765a, Rn. 10.<br />
Auch darf das Schutzbedürfnis des Gläubigers nicht entgegenstehen, es steht entgegen, wenn der Gläubiger selbst dringend darauf angewiesen ist, dass der vollstreckbare Anspruch erfüllt wird, z.B. erheblicher Zahlungsrückstand bei Zwangsräumung oder wenn der Schuldner erfüllen könnte, aber nicht will oder nicht alles notwendige getan hat.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kündigung des Mietvertrages wegen pflichtwidrigen Verhaltens</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 10:31:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/</guid>
		<description><![CDATA[Die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens Die außerordentliche Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag ist möglich nach § 543 Absatz 1 und 3, Satz 1 BGB. Ergänzend normiert § 569 Absatz 2 BGB die Störung des Hausfriedens als wichtigen Grund i.S.d. § 543 Absatz 1 BGB, der zur Kündigung berechtigt. ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens</p>
<p>Die außerordentliche Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag ist möglich nach § 543 Absatz 1 und 3, Satz 1 BGB. Ergänzend normiert § 569 Absatz 2 BGB die Störung des Hausfriedens als wichtigen Grund i.S.d. § 543 Absatz 1 BGB, der zur Kündigung  berechtigt.</p>
<p>Wortlaut des § 569 Absatz 2 BGB:</p>
<p>Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 BGB liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so das dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>Wie jede Kündigung eines gewöhnlichen Wohnraummietverhaltnisses muss auch die Kündigung wegen Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs bzw. erheblicher Pflichtverletzungen oder Störung des Hausfriedens s c h r i f t l i c h nach § 568 Absatz 1 BGB erfolgen.<br />
Nach § 569 Absatz 4 BGB ist auch bei einer fristlosen Kündigung der Grund anzugeben, der zur Kündigung geführt hat. Der K ü n d i g u n g s g r u n d muss so genau umschrieben werden, dass er individualisierbar und von anderen Sachverhalten abgrenzbar ist, denn der Kündigungsempfänger muss Klarheit über seine Rechtsposition und die Möglichkeiten seiner Rechtsverteidigung erhalten, AG Dortmund, ZMR 2003, 579, 581; LG Hamburg, WM 2003, 504, 505; LG Berlin 10.02.2003, 67 S 240/02.</p>
<p>Bei einer Kündigung wegen Störung des Hausfriedens handelt es sich um Kündigungsgründe, die im Verhalten des Kündigungsempfängers liegen, der Mieter weiß selbst, welches Verhalten er in der Vergangenheit gezeigt hat. Die substantiierte Darstellung durch den Vermieter erleichtert ihm aber die Überprüfung seiner Rechtsposition, insbesondere welches Verhalten ihm der Vermieter beweisen kann.</p>
<p>Der Kündigende muss auch beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. In der Praxis wird der Z u g a n g häufig bestritten, bei Einschreiben mit Rückschein bleibt das Risiko der Annahmeverweigerung, so dass die persönliche Übergabe zu Händen des Empfängers (durch Boten) bzw. der persönliche Einwurf in den Briefkasten verbunden mit der Abfassung eines schriftlichen Vermerks die sicherste Vorgehensweise ist.</p>
<p>Der Begriff des H a u s f r i e d e n s ist nicht gesetzlich definiert. Darunter wird das Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme durch die Nutzer von Wohn- und sonstigen Räumen in einem Gebäude verstanden, Palandt/Weidenkaff, Komm. BGB, § 569, Rn. 12.ff.</p>
<p>Störung ist ein dagegen verstoßendes Verhalten, welches dem Kündigungsempfänger zurechenbar sein muss. Zurechenbar ist das Verhalten eines Mitbenutzers oder Untermieters. Die Störung muss sich auf einen Nutzer des Gebäudes auswirken. In der Regel wird die Störung von einem Bewohner oder sonstigen Nutzer des Gebäudes ausgehen. Die Störung muss nachhaltig sein, was einen schweren Verstoß gegen den Hausfrieden voraussetzt oder mehrere Störungen mit Wiederholungsgefahr.</p>
<p>Der Kündigung geht in der Regel eine A b m a h n u n g voraus, § 543 Abs. 3 BGB. In der Abmahnung ist die beanstandete Pflichtverletzung, häufigster Fall ist die Störung des Hausfriedens, konkret zu benennen verbunden mit der Aufforderung, diese Pflichtverletzung, wenn sie andauert, innerhalb einer Abhilfefrist zu beseitigen oder, wenn sie bereits beendet ist, zukünftig zu unterlassen. Wird eine Kündigung kurz nach der erteilten und zugegangenen Abmahnung ausgesprochen, ohne dass ein erneuter Pflichtverstoß hinzugekommen ist, erfolgt die Kündigung zu früh.</p>
<p>Die Störung des Hausfriedens muss zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führen. Diese ist objektiv zu beurteilen. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentliche Kündigung oder Zeitablauf. Eine bloße Zerrüttung des Vertragsverhältnisses ist nicht ausreichend, BGH 50,307. Eine lange Restdauer des Vertrages führt eher zur Unzumutbarkeit als eine kurze.</p>
<p>Es sind umfassend alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, wie das bisherige Verhalten der Parteien, Art, Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen der Störung bzw. Pflichtverletzung, Verursachung und Verschulden, Palandt/Weidenkaff, Komm. BGB,<br />
§ 543, Rn. 33 ff. Ein Verschulden des Kündigungsempfängers ist nicht erforderlich, liegt es vor, ist es besonders zu berücksichtigen, ebenso das Verschulden des Erfüllungsgehilfen.</p>
<p>Häufige vertragliche Pflichtverletzungen, die eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543, Absatz 1 und 3 BGB rechtfertigen, sind z.B. fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen bei Gewerbe- und Wohnraum, auch eine einmal unpünktliche Mietzahlung nach vorheriger Abmahnung wegen wiederholter Zahlungsverzögerungen, die Nichtzahlung der Kaution bei gewerblichen Mietverhältnissen, wiederholte grobe Beleidigungen des Vermieters oder anderer Mieter, Ruhestörungen und Belästigungen, soweit sie nicht eine Hausfriedensstörung darstellen.</p>
<p>Beispiele für eine Störung des Hausfriedens nach § 569 Absatz 2 BGB, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führen können, sind dauernde unzumutbare Belästigung der Hausbewohner, wiederholte Störungen durch unverschuldete, insbesondere krankheitsbedingte Handlungen, wenn fortgesetzt höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden, das Herbeiführen unberechtigter nächtlicher Polizeieinsätze gegen Hausbewohner, Ruhestörungen durch Reparaturen zur Unzeit, häufige Lärmstörungen zur Nachtzeit, wiederholte Belästigungen und Behinderungen anderer Mieter und deren Besucher, tätliche Angriffe.</p>
<p>Problematisch kann die Feststellung der Störereigenschaft sein. Oft werden gerade die Störer behaupten, sie seien selbst Opfer und handelten rechtmäßig, da sie sich lediglich wehren müssten gegen vermeintliche Angriffe anderer. Manch einer fühlt sich bereits durch die Anwesenheit mehrerer Kinder im Haus gestört, deren Geräusche sind jedoch hinzunehmen. </p>
<p>So wies das Amtsgericht Frankfurt am Main, 33 C 39423/04 die Kündigung eines Vermieters zurück, das LG Wuppertal entschied am 29.07.2008, 16 S 25/08, das spielende Kinder im Garagenhof trotz Verbotsschild keine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen, auch das LG Bad Kreuznach stellte fest, dass Kinder als solche keine Störung sind. Beeinträchtigungen, die damit verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von anderen Mietern&#8230;.die erhöhte Toleranz gegenüber Kindern höre aber dort auf, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat sei, wo den Eltern eine schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen wäre.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Teppich</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 11:02:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/</guid>
		<description><![CDATA[Aus den Medien: Der Teppich von besonderem Wert ARD-Brisant vom 07.12.2011 Vor dem Landgericht Augsburg ist ein ungewöhnlicher Schadensersatzprozess anhängig. Eine alte Dame, ehemalige Eigentümerin eines noch älteren Vasenteppichs, hatte diesen in einer Auktion verkauft. Mit 900 € war der persische Teppich aus dem 17. Jahrhundert taxiert worden, ersteigert wurde er immerhin für 19.000 € ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus den Medien: Der Teppich von besonderem Wert<br />
ARD-Brisant vom 07.12.2011</p>
<p>Vor dem Landgericht Augsburg ist ein ungewöhnlicher Schadensersatzprozess anhängig. Eine alte Dame, ehemalige Eigentümerin eines noch älteren Vasenteppichs, hatte diesen in einer Auktion verkauft. Mit 900 € war der persische Teppich aus dem 17. Jahrhundert taxiert worden, ersteigert wurde er immerhin für 19.000 € von einem Hamburger Teppichhändler.</p>
<p>Wenig später wurde der Teppich vom Auktionshaus Christie in London auf 350.000 € taxiert und hernach für unglaubliche 7,2 Millionen € versteigert, ein wirklich gutes Geschäft.</p>
<p>Die alte Dame hörte davon im Radio und stellte fest, dass es sich um ihren ehemaligen iranischen Vasenteppich handelte.</p>
<p>Nun verklagt sie den Augsburger Auktionator auf 330.000 € Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe den Tax-Preis viel zu niedrig angesetzt und ihr damit großen finanziellen Schaden zugefügt.</p>
<p>Der Anwalt des Beklagten betont, dieser habe sehr wohl den Rat von Experten eingeholt und sein Bestes getan. Zudem sage der Rekorderlös nicht viel über den tatsächlichen Wert des Teppichs aus. Bei Auktionen komme es häufig vor, dass ein Objekt ein Vielfaches des erwarteten Preises einbringe.</p>
<p>Das erkennende Gericht soll nun feststellen, ob der Augsburger Auktionator für die Fehleinschätzung haftbar gemacht werden kann oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe.<br />
Ein Vergleichsvorschlag über 100.000 € sei von der Beklagtenseite abgelehnt worden, heißt es, da die Erfüllung dieser Forderung für den beklagten Auktionär genauso das „Ende“ bedeuten würde wie ein Urteil zugunsten der Klägerin. </p>
<p>Schadensersatz setzt Verschulden voraus, Vorsatz wird dem Augsburger Auktionator kaum vorzuwerfen sein, Fahrlässigkeit bedeutet das Nichtbeachten gebotener Sorgfalt. Hätte der Auktionator voraussehen können und müssen, dass der Teppich für mindestens 350.000 € versteigert werden kann?</p>
<p>Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg wird mit Spannung erwartet.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Berufung</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-berufung/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-berufung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 10:35:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt zivilrecht berlin]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-berufung/</guid>
		<description><![CDATA[Die Berufung „ Je weniger Ahnung jemand hat, desto mehr Spektakel macht er und ein desto höheres Gehalt verlangt er.“ Mark Twain „Kein Ende im Beraterfall“ Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte ganz im Sinne des Beklagten entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der verlangten 1.428 € für seine Tätigkeit als Gastroberater zusteht, da ihm ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Berufung</p>
<p> „ Je weniger Ahnung jemand hat, desto mehr Spektakel macht er und ein desto höheres Gehalt verlangt er.“ Mark Twain</p>
<p>„Kein Ende im Beraterfall“<br />
Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg hatte ganz im Sinne des Beklagten entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der verlangten 1.428 € für seine Tätigkeit als Gastroberater zusteht, da ihm der Beweis für die behauptete Leistungserbringung nach dem zulässigen Bestreiten der Beklagten nicht gelang. Aus den eingereichten Unterlagen ließ sich eine Tätigkeit, die über eine Stunde hinausgeht, nicht entnehmen. </p>
<p>Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner, da sie den Vertrag ja abgeschlossen hatten, zur Zahlung von 119,00 € an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 verurteilt, im übrigen wurde die Klage abgewiesen.<br />
Damit war der Kläger aber gar nicht einverstanden, weshalb er durch seine Prozessvertreter Berufung einlegen ließ. </p>
<p>Die Berufung, in den §§ 511 ff. ZPO geregelt, muss zulässig und begründet sein. </p>
<p>Zulässig ist sie, wenn sie vor dem zuständigen Gericht eingelegt wird, statthaft ist, Form und Frist gewahrt sind und der Berufungsführer beschwert ist, vgl. Moritz, Trainer Zivilrecht; Thomas/Putzo, ZPO-KOmm. § 511 Vorbem., Rn 16 ff.</p>
<p>I. Zuständigkeit<br />
Gem. § 72 GVG sind die Landgerichte für die Berufung gegen Urteile der Amtsgerichte sachlich zuständig, soweit nicht die Oberlandesgerichte zuständig sind. Gem. § 19 Absatz 1 Nr. 1 GVG sind die Oberlandesgerichte für die Berufung gegen bestimmte Urteile der Amtsgerichte sachlich zuständig, gem. § 119 Absatz 1 Nr. 2 GVG für die Berufung gegen Urteile der Landgerichte.</p>
<p>II. Statthaftigkeit<br />
Die Berufung ist statthaft gegen Endurteile des ersten Rechtszuges, also der Landgerichte, soweit sich nicht aus §§ 71 Absatz 1, 23 GVG die erstinstanzliche Zuständigkeit der Amtsgerichte ergibt. Weitere Voraussetzung ist gem. § 511  Abs. 2 ZPO, dass die Berufungssumme erreicht ist oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung zugelassen hat. Die Berufungssumme ist erreicht, wenn der Berufungsstreitwert 600 € überschreitet. Die Nichtzulassung der Berufung ist unanfechtbar.</p>
<p>III. Frist<br />
Die Berufung muss gem. § 517 ZPO innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung des vollständig abgefassten erstinstanzlichen Urteils erfolgen. Wurde das angegriffene Urteil nicht ordnungsgemäß zugestellt, ist die Berufungseinlegung innerhalb von fünf Monaten seit der Verkündung des angegriffenen Urteils erforderlich.</p>
<p>IV. Form<br />
Die Berufungsschrift muss gem. § 519 ZPO das angegriffene Urteil bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde. Mittels Auslegung des eingereichten Schriftsatzes muss erkennbar sein, für wen und gegen wen die Berufung eingelegt wird und sie muss von einem bei dem Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein.</p>
<p>Aus den § 520 Abs. 3-5 ZPO ergibt sich die Form der Berufungsbegründung. Der Schriftsatz muss die Berufungsanträge enthalten, die tatsächlichen und rechtlichen Anhaltspunkte, aus denen sich die Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ergibt sowie die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel. Die formgerechte Berufungsbegründung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Frist für die Begründung beginnt am Tag der wirksamen Amtszustellung einer vollständigen Urteilsausfertigung oder beglaubigten Abschrift und endet zwei Monate nach ihrem Beginn, vgl. § 520 Abs. 2 ZPO. Auf Antrag kann die Frist durch ausdrückliche Verfügung des Vorsitzenden verlängert werden, die Einwilligung des Gegners ermöglicht eine Verlängerung um mehr als einen Monat (Putzo/Zöllner, ZPO, § 520, Rn. 10). Zweck des Begründungszwangs ist, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs zu erreichen. Die Begründung muss zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen  er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Urteils der 1. Instanz in den angegebenen Punkten für unrichtig hält, (Putzo/Zöllner, § 520, Rn. 20).</p>
<p>V. Beschwer<br />
Die Zulässigkeit der Berufung setzt die Beschwer des Berufungsführers voraus. Sie gibt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung der höheren Instanz, BGH 50,261. Der Kläger ist beschwert, wenn die angefochtene Entscheidung von der von ihm beantragten abweicht = formelle Beschwer. Der Beklagte ist durch jede Entscheidung beschwert, die für ihn materiell nachteilig ist = materielle Beschwer.</p>
<p>Für die Beschwer ist der rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung maßgebend. Sie kann nie allein aus den tatsächlichen Feststellungen oder der nicht in Rechtskraft erwachsenden Begründung entnommen werden. Das heißt, der Kläger muss wenigstens teilweise den in 1. Instanz abgewiesenen Anspruch weiter verfolgen, kann nicht mit der Berufung im Wege der Klageänderung lediglich einen anderen Anspruch erheben oder den Beklagten auswechseln (Thomas/Putzo, ZPO-Komm., § 511 Vorbem, Rn. 21).</p>
<p>Dem Berufungsbeklagten steht als zusätzliches Rechtsmittel die Anschlussberufung zur Verfügung. Ebenfalls möglich ist die selbstständige Berufung des Berufungsbeklagten. Gem. § 524 Abs. 2 ZPO ist die Anschlussberufung auch statthaft, wenn der Beklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist.</p>
<p>Die Berufung des Klägers ist begründet, wenn die Klage im noch rechtshängigen Umfang zulässig und begründet ist. Die Berufung des Beklagten ist begründet, wenn die Klage unzulässig oder unbegründet ist.</p>
<p>In der Begründetheit überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur noch in rechtlicher Hinsicht, vgl. §§ 513 Abs. 1, 529 ZPO. In der Regel ändert es selbst das angefochtene Urteil ab, § 538 Abs. 1 ZPO; nur ausnahmsweise verweist es den Rechtsstreit an die Erstinstanz zurück, § 538 Abs. 2 ZPO.</p>
<p>Das Berufungsgericht ist an die Anträge gebunden, § 528 S. 1 ZPO. Das Urteil darf nur insoweit abgeändert werden, als dies beantragt ist, § 528 S. 2 ZPO. Das Berufungsgericht darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, es gilt das sog. Verschlechterungsverbot. Der Rechtsmittelbeklagte kann dieses aber aushebeln, indem er selbst Berufung oder Anschlussberufung einlegt.</p>
<p>Das Berufungsgericht entscheidet grundsätzlich durch Urteil. Ist die Berufung unzulässig, wird sie als unzulässig verworfen. Dies kann auch durch Beschluss erfolgen, gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt, § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO. Ist die Berufung unbegründet, wird sie zurückgewiesen. Ist die Berufung begründet, ist das angefochtene Urteil abzuändern.<br /><img src='' class='pfs-image' />Mietangelegenheit Berufung<!-- SEO SearchTerms Tagging 2 Plugin --></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-berufung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>eBay-Kaufvertrag</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/ebay-kaufvertrag/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/ebay-kaufvertrag/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 11 Nov 2011 10:10:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[rechte und pflichten]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/ebay-kaufvertrag/</guid>
		<description><![CDATA[Kaufverträge unter Nutzung der Internetplattform „eBay“ Die Auktionsbörse eBay ist der weltgrößte Marktplatz für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen. Zu jeder Zeit verfügbar werden ca. 30 Millionen Artikel angeboten. Allein in Deutschland sollen über 65.000 eBay—Shops existieren und zusätzlich 12.000 Powerseller. Mehr als 64.000 Menschen in Deutschland verdienen einen maßgablichen Teil ihres Lebensunterhaltes durch ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Kaufverträge unter Nutzung der Internetplattform „eBay“</p>
<p>Die Auktionsbörse eBay ist der weltgrößte Marktplatz für den Verkauf von Gütern und Dienstleistungen. Zu jeder Zeit verfügbar werden ca. 30 Millionen Artikel angeboten. Allein in Deutschland sollen über 65.000 eBay—Shops existieren und zusätzlich 12.000 Powerseller. Mehr als 64.000 Menschen in Deutschland verdienen einen maßgablichen Teil ihres Lebensunterhaltes durch Kaufverträge über die Inernetplattform (Formularbibliothek Zivilrecht, Schuldrecht, § 7, Rn. 384 ff.).</p>
<p>eBay versteht sich als Auktionsplattform. Die Waren werden durch Verkäufer angeboten und Käufer können zu den angebotenen Waren entweder eine sog. „Sofortkauf-Option“ ausübern und direkt den Artikel ersteigern, so dass hier die üblichen kaufrechtlichen Vorschriften ohne weiteres Anwendung finden; in der Auktions-Variante wird ein Artikel für eine begrenzte Zeit zum Kauf angeboten; allerdings unter der Besonderheit, dass Kaufinteressenten ihrerseits den Kaufpreis wie bei einer Auktion bestimmen und höher bieten können. Der Verkäufer kann einen Mindestpreis vorgeben und sich das Recht vorbehalten, einzelne Kaufinteressenten im Fall schlechter Bewertungen abzulehnen. Grundsätzlich kommt der Kaufvertrag mit dem „Höchstbietenden“ zum Ende der Laufzeit zustande. </p>
<p>Das Einstellen des Kaufgegenstandes verbunden mit dem Start der Auktion stellt die Abgabe eines verbindlichen Verkaufsangebotes dar. Durch die Abgabe des Höchstgebotes nimmt der Käufer das Angebot des Verkäufers an, womit der Kaufvertrag abgeschlossen wird. Da es sich hierbei um den Abschluss eines Kaufvertrages im Wege des Fernabsatzes handeln kann, sind die §§ 312 b – 312 d BGB zu beachten. Gleichfalls sind die Regeln über den Verbrauchsgüterkauf anwendbar, wenn der Verkäufer Unternehmer und der Käufer Verbraucher ist. Zusätzlich sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay zu beachten. Die auf der Internetauktionsplattform handelnden Personen müssen Mitglieder von eBay sein und sich den AGB von eBay unterwerfen, (Formularbibliothek Zivilrecht, Schuldrecht, § 7, Rn. 387 – 390).</p>
<p>Das Zustandekommen des Kaufvertrages ist bei Internetauktionen nach dem Muster von eBay  von der gewählten Auktionsart abhängig. Der Verkäufer kann sein Angebot entweder als „Auktion“ oder als „Auktion mit Sofort-Kauf-Option“, wie auch als „Multi-Auktion“ oder als „Sofortkauf“ anbieten.</p>
<p>1. Auktions-Variante</p>
<p>Der Verkäufer stellt das Angebot für einen befristeten Zeitraum ein und jedes eBay-Mitglied kann durch Eingabe eines Kaufpreises den Willen zur Annahme des Angebotes erklären. Das abgegebene Angebot erlischt, wenn bis zum Ablauf der Annahmefrist ein anderer Käufer ein höheres Gebot abgibt und damit die Annahme zu seinem höheren Preis erklärt. Der Kaufvertrag wird zwischen dem Verkäufer und demjenigen geschlossen, welcher bei Ablauf der Annahmefrist das höchste Gebot abgegeben hat.</p>
<p>2. Auktion mit Sofort-Kauf-Option</p>
<p>Die potentiellen Käufer haben die Möglichkeit, bis zur Abgabe eines ersten Gebots den Kaufgegenstand zu einem von dem Verkäufer vorher eingestellten Betrag direkt zu erwerben. Entscheidet sich der Käufer gegen die Sofort-Kauf-Option und gibt stattdessen einen Gebotsbetrag ein, läuft die Auktion wie eine einfache Auktion ab.</p>
<p>3. Multi-Auktion</p>
<p>Bei diese Variante hat der Verkäufer die Möglichkeit, mehrere gleiche Artikel einzustellen. Die Käufer bieten auf eine durch sie selbstbestimmte Anzahl an Artikeln und geben einen Kaufbetrag ein. Der Zuschlag erfolgt auch in dieser Auktion durch Zeitablauf, wobei die Vertragsannahme sich nach dem höchsten Gebot richtet. </p>
<p>4. Sofortkauf</p>
<p>Diese Auktionsvariante stellt lediglich ein Kaufangebot dar; da eine Auktion nicht stattfindet, kann der Käufer den Kaufgegenstand hier nur durch einen einfachen Klick bestätigen und wird durch die Annahme des Kaufangebotes Vertragspartner. Der Vertragsschluss erfolgt nicht durch Zeitablauf, sondern durch die Annahme durch den Käufer, welcher die „Auktion“ beendet. Hat sich bis zum Ablauf der Angebotsfrist kein Käufer gefunden, erlischt das Angebot (wie oben, Rn. 393 &#8211; 397).</p>
<p>Nach den Grundsätzen von eBay sind sämtliche abgegebenen Angebote, wie auch die Annahme eines Angebots verbindlich. Nur in Ausnahmefällen soll der Verkäufer die Möglichkeit haben, sein Angebot zurückzunehmen, wobei die Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes beim Verkäufer liegt. Aus § 10 Abs. 1 der AGB von eBay folgt, dass das Angebot des Versteigerers verbindlich und nicht widerruflich ist. Die in<br />
§ 130 Abs. 1, Satz 2 BGB vorgesehene Möglichkeit des vorherigen oder gleichzeitigen Widerrufs der Willenserklärung ist ausgeschlossen. Die Besonderheit von Internetauktionen fordere die Unwiderruflichkeit der Vertragsangebote. Der Bieter wäre der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht (NJW 2005, 1053).</p>
<p>Es soll vorkommen, dass ein Käufer einen Kaufgegenstand ersteigert, den Kaufpreis bezahlt, aber den ersteigerten Kaufgegenstand, z.B. ein Apple MacBook, nicht erhält. Der Verkäufer galt als zuverlässig, 80 % der Bewertungen waren positiv, seit mehreren Jahren war er Mitglied bei eBay. Seit einiger Zeit finanzierte er seinen Lebensunterhalt durch „Verkäufe“ bei eBay, wobei er die Zugangsdaten anderer Mitglieder ausspähte oder hackte und die dort angebotenen hochwertigen Laptops, die in der Regel Preise über 1.000 € erzielten, zum Kauf anbot. Nach Eingang des Geldes der gutgläubigen Erwerber erfolgte jedoch nie eine Übersendung der Ware. Die Käufer wurden mit Ausreden hingehalten wie „es gäbe Probleme mit der Bank oder dem Zustellservice“. Mehrmals wurden auch Pakete versandt, um den Käufern eine sog. Trackingnummer zur Nachverfolgung der Sendung mitteilen zu können. Die Pakete enthielten unbrauchbare Gegenstände, Müll, in einem Fall sogar einen Eisblock. </p>
<p>Den ermittelnden Behörden wurden mehr als zehn dieser Warenbetrugsfälle bekannt, der Gesamtschaden belief sich auf ca. 9.000 €. Einer der Geschädigten wartet noch heute auf die Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises in Höhe von 1.187,00 € zuzüglich Versandtkosten und Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten. Er will sich nicht damit abfinden, Opfer eines Betruges geworden zu sein und klagt sein Recht vor Gericht ein.<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/ebay-kaufvertrag/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die zivilrechtliche Haftung Minderjähriger</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-zivilrechtliche-haftung-minderjahriger/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-zivilrechtliche-haftung-minderjahriger/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 07 Oct 2011 09:12:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-zivilrechtliche-haftung-minderjahriger/</guid>
		<description><![CDATA[Die zivilrechtliche Haftung Minderjähriger Der Sturz durch eine Glastür aufgrund eines Stoßes durch einen anderen Schüler A hatte für den Geschädigten B nicht unerhebliche Folgen. Er musste ärztlich versorgt werden, zwei tiefe Schnittwunden am Rücken wurden genäht, nachdem alle Glassplitter entfernt waren, zum Glück waren lebenswichtige Organe nicht geschädigt. Erhalten bleiben dem Geschädigten B zwei ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die zivilrechtliche Haftung Minderjähriger </p>
<p>Der Sturz durch eine Glastür aufgrund eines Stoßes durch einen anderen Schüler A hatte für den Geschädigten B nicht unerhebliche Folgen. Er musste ärztlich versorgt werden, zwei tiefe Schnittwunden am Rücken wurden genäht, nachdem alle Glassplitter entfernt waren, zum Glück waren lebenswichtige Organe nicht geschädigt. Erhalten bleiben dem Geschädigten B zwei lange Narben auf seinem Rücken, und das ausgerechnet vor den Sommerferien. Im Alter von 16 Jahren betrachtet ein Junge solche Narben als dauerhafte Entstellung. </p>
<p>Der Staatsanwalt sah von einer Verfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung gem.<br />
§ 45 Absatz 1 JGG ab, da die Schuld des Jugendlichen A bei Berücksichtigung seiner sonstigen Führung als gering anzusehen war und er durch das bisherige Verfahren ausreichend belehrt und gewarnt worden ist.<br />
Festgestellt war jedoch der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung, in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft fand sich der Hinweis, dass etwaige zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten nicht berührt werden.</p>
<p>Zivilrechtliche Ansprüche könnten sich aus den § 823 Absatz 1, 823 Absatz 2 BGB i.V.m.<br />
§ 229. StGB, §§ 249,253 BGB ergeben.<br />
A hat rechtswidrig und schuldhaft eines der geschützten Rechtsgüter – hier Körper und Gesundheit des B – verletzt. Zu prüfen ist, ob die in den meisten Fällen bereits indizierte Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung ausgeschlossen ist z.B. durch eine Einwilligung des Verletzten B. War die Verletzung eine unbeabsichtigte Folge einer Rangelei auf dem Schulhof oder einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen A und B, scheidet ein Anspruch des Verletzten auf Schmerzensgeld aus. Ebenso, wenn A durch B provoziert worden war und in Notwehr gehandelt hat.</p>
<p>Im konkreten Fall hatte Schüler A den B so stark geschubst, dass dieser in die Glastür gefallen war, es handelte sich nicht um eine Rangelei oder ähnliches, die Handlung des A war rechtswidrig.</p>
<p>A handelte auch schuldhaft, denn die zivilrechtliche Verschuldenshaftung umfasst nach der Systematik des Gesetzes Vorsatz und Fahrlässigkeit. Zusätzlich ist die Zurechnungsfähigkeit als Verschuldenselement erforderlich. Sowohl A als auch B waren zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch minderjährig. Nach § 828 Absatz 3 BGB ist ein Minderjähriger für den Schaden, dem er einem anderen zufügt, verantwortlich, wenn er bei Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.</p>
<p>Dem siebzehnjährigen, geistig normal entwickelten A war bewusst, dass ein Stoß des B gegen die Glastür gefährlich für dessen Körper und Gesundheit sein kann, er war also durchaus in der Lage, die Gefährlichkeit eines solchen Tuns vorauszusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln.</p>
<p>Der anwaltliche Vertreter des Geschädigten B versuchte, sich mit A und dessen Erziehungsberechtigter außergerichtlich zu einigen und eine für beide Parteien vertretbare Lösung zu finden. Schädiger A erschien jedoch nicht mit der Erziehungsberechtigten zum vereinbarten Termin. Der A glaubt, mit der strafrechtlichen Verwarnung sei die Angelegenheit für ihn erledigt, die Erziehungsberechtigte verweist auf die Tatsache der Vermögenslosigkeit ihrer Familie in der Hoffnung, dadurch von möglichen Ansprüchen des Geschädigten B verschont zu bleiben.<br />
Zwar werden bei einer strafrechtlichen Verurteilung die Vermögensverhältnisse bei der Bemessung einer Geldstrafe berücksichtigt, bei A, der zur Tatzeit noch Jugendlicher war, kam eine Geldstrafe nicht in Betracht.<br />
Zivilrechtlich gilt jedoch immer noch der Grundsatz „Geld hat man zu haben.“, jedenfalls führt der Hinweis auf Vermögenslosigkeit nicht zu einem Haftungsausschluss per se, auch nicht ohne weiteres zu einer Haftungseinschränkung, auch wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers zu berücksichtigen ist. Eine Haftungseinschränkung kommt in Betracht, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Zu prüfen ist unter Umständen auch eine Einschränkung der Haftung gem. § 242 BGB, da eine unbegrenzte Haftung des Minderjährigen zu einer Existenzvernichtung führen kann und dagegen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen könnten.</p>
<p>In einem Fall, den das OLG Celle (9 U 159/01) zu entscheiden hatte, verlangte ein 14-jähriger Geschädigter, dessen Freund ihm mit einer Schreckschusspistole aus Versehen ein Auge zerstört und einen offenen Schädelbruch beschert hatte, von diesem ein Schmerzensgeld in Höhe von 38.000 €. Das erkennende Gericht erklärte die Forderung des Geschädigten für berechtigt und in der Höhe angemessen. Es gehe um fahrlässige Körperverletzung und ein 14-jähriger sei reif genug, die Gefährlichkeit einer solchen Waffe zu erkennen, er hätte auf keinen Fall die Waffe aus kurzer Distanz auf das Gesicht seines Freundes richten dürfen. Auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen die erhebliche finanzielle Belastung eines Minderjährigen wies das OLG zurück, der Verletzte sei ebenfalls minderjährig und habe nun lebenslang fortwirkende Schäden zu tragen.</p>
<p>Den Geschädigten B erinnern zwei lange Narben auf dem Rücken für immer an den Sturz durch die Glastür, diese könnten eine nicht unerhebliche dauerhafte Entstellung darstellen, was sich auf die Höhe des zu leistenden Schmerzensgeldes auswirkt. Bei der Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes sind sämtliche Umstände des Einzelfalls heranzuziehen, insbesondere das Ausmaß und die Schwere der psychischen und physischen Störungen, das Maß der Lebensbeeinträchtigungen, die Dauer und Heftigkeit der erlittenen Schmerzen und ob Behinderungen oder Entstellungen dauerhaft verbleiben.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-zivilrechtliche-haftung-minderjahriger/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Aus der Rechtsprechung</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aus-der-rechtsprechung/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aus-der-rechtsprechung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Sep 2011 09:10:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/aus-der-rechtsprechung/</guid>
		<description><![CDATA[Aus der Rechtsprechung des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, Az: 13 C 51/11 „Der Beratungsvertrag“ Tatbestand Der Kläger erbringt Beratungsleistungen im Gastronomiebereich. Die Beklagten planten die Eröffnung eines Restaurants in Berlin und schlossen mit dem Kläger zu diesem Zweck im September 2010 einen „Coaching- und Beratungsvertrag“. Laut Vertrag sollte die Rentabilität durch den Kläger geplant, die Finanzierung vorbereitet ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtsprechung des Amtsgerichtes Tempelhof-Kreuzberg, Az: 13 C 51/11<br />
„Der Beratungsvertrag“</p>
<p>Tatbestand</p>
<p>Der Kläger erbringt Beratungsleistungen im Gastronomiebereich. Die Beklagten planten die Eröffnung eines Restaurants in Berlin und schlossen mit dem Kläger zu diesem Zweck im September 2010 einen „Coaching- und Beratungsvertrag“. Laut Vertrag sollte die Rentabilität durch den Kläger geplant, die Finanzierung vorbereitet und ein Liquiditätsplan entwickelt werden. Dafür wurde ein Stundenpreis von 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart und ein ungefährer Aufwand von 40 Stunden veranschlagt.</p>
<p>Im Oktober 2010 kündigten die Beklagten den Vertrag. Der Kläger rechnete daraufhin die erbrachten Stunden gegenüber den Beklagten ab. Der Kläger behauptet, er habe 12 Beratungsstunden erbracht. Er behauptet weiter, die Beklagten nach Rechnungsstellung mehrmals zur Zahlung der Rechnungssumme aufgefordert zu haben.</p>
<p>Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.428 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen,<br />
die Beklagten zu verurteilen, den Kläger hinsichtlich des durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Schadens in Höhe von 186,24 € freizustellen.</p>
<p>Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.</p>
<p>Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich lediglich einmal mit ihnen getroffen, um in Betracht kommende Räumlichkeiten zu besichtigen. Dieses Treffen habe ca. eine Stunde gedauert. Danach sei der Kläger für sie nicht mehr erreichbar gewesen, ihnen seien zwischenzeitlich Zweifel an der Kompetenz des Beraters gekommen, so dass sie den Vertrag gekündigt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.</p>
<p>Entscheidungsgründe</p>
<p>Das Gericht verurteilte die Beklagten, als Gesamtschuldner an den Kläger 119 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.12.2010 zu zahlen und wies die Klage im übrigen ab. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.</p>
<p>Der Anspruch des Klägers ergab sich aus dem abgeschlossenen Coaching-Vertrag in Verbindung mit § 421 BGB. Der Vertrag wurde als ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Schwerpunkt im werkvertraglichen Bereich eingeordnet, da nach dem Inhalt des Vertrages konkrete Leistungen und Ergebnisse geschuldet werden, nämlich u.a. die Erstellung eines Businessplans sowie eines Konzeptes für die Eröffnung eines Lokals. Geschuldet sind also konkrete Tätigkeiten und nicht lediglich die Leistung von Diensten.</p>
<p>Der darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat jedoch für die von ihm behauptete Erbringung von Leistungen nach dem entsprechenden zulässigen Bestreiten der Beklagten keinen Beweis angeboten. Auch aus den eingereichten Unterlagen lässt sich eine Tätigkeit, die über eine Stunde hinausgeht, nicht entnehmen.</p>
<p>Die vom Kläger eingereichte Anlage zum Fragebogen zur Anmietung einer Gewerbeeinheit, datiert vom 24.09.2010, also vor Vertragsschluss mit den Beklagten. Dass der Fragebogen und der Grundriss des Ladens erst nach Vertragsschluss erstellt wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch die eingereichte Kostenplanung lässt ebenfalls nicht erkennen, inwieweit sie einen Bezug zu den Plänen der Beklagten haben soll. Weder kann man den Zahlenkolonnen entnehmen, für welches Mietobjekt es gelten soll, noch sind die weiteren Kosten in irgendeiner Weise aufgeschlüsselt und als auf die Beklagten zugeschnittenes Konzept erkennbar. Als Miete ist dort im Übrigen ein Betrag von 1.500 € aufgeführt, während der Fragebogen vom 24.09.2010 einen Betrag von 3.853,59 € aufweist. Auch die weiteren Unterlagen belegen keine konkrete Tätigkeit des Klägers, da es sich um reine Standardformulare handelt, die weder ausgefüllt noch auf die Beklagten zugeschnitten sind.</p>
<p>Zinsen kann der Kläger nach § 288 Absatz 1, 286 Absatz 3 BGB nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, da die Beklagten als mögliche Existenzgründer als Verbraucher bezüglich derjenigen Geschäfte anzusehen sind, die nach ihrer objektiven Zweckrichtung eine Entscheidung über ihre Existenzgründung lediglich vorbereiten.</p>
<p>Auch die Freistellung von den Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 € kann der Kläger nicht verlangen, da Verzug mit der Zahlung der Rechnungssumme bzw. eines Teilbetrages nach § 286 Absatz 3 BGB erst 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 08.11. 2010, also ab dem 08.12.2010 vorlag. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde jedoch bereits am 16.11.2010 tätig.</p>
<p>Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war über das Urteil sehr erfreut, hatte er doch endlich die schriftliche Bestätigung, dass über eine vertraglich vereinbarte Leistung nur dann abgerechnet werden kann, wenn diese auch tatsächlich erbracht wurde. Frech kommt eben nicht immer weiter!</p>
<p><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aus-der-rechtsprechung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kein Verzug wegen fehlender Rechnungsnummer?</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kein-verzug-wegen-fehlender-rechnungsnummer/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kein-verzug-wegen-fehlender-rechnungsnummer/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 23 Sep 2011 10:09:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/kein-verzug-wegen-fehlender-rechnungsnummer/</guid>
		<description><![CDATA[Fall aus der Praxis Kein Verzug wegen fehlender Rechnungsnummer? Kleinkünstlerin Kunigunde wurde von einem großen Veranstalter anlässlich der wichtigen Feier zum zehnjährigen Bestehen einer großen Halle für einen Gesangsauftritt gebucht. Der Auftritt fand am 19.11.2009 statt. Vertraglich vereinbart war eine Gage in Höhe von 1.200 € netto. Kunigunde freute sich über das Engagement, sang anlässlich ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fall aus der Praxis<br />
Kein Verzug wegen fehlender Rechnungsnummer?</p>
<p>Kleinkünstlerin Kunigunde wurde von einem großen Veranstalter anlässlich der wichtigen Feier zum zehnjährigen Bestehen einer großen Halle für einen Gesangsauftritt gebucht. Der Auftritt fand am 19.11.2009 statt. Vertraglich vereinbart war eine Gage in Höhe von 1.200 € netto. Kunigunde freute sich über das Engagement, sang anlässlich der Veranstaltung wie sie noch nie gesungen hatte, und übersandte vier Wochen später eine Rechnung über den vereinbarten Betrag an den Veranstalter. Dieser zahlte nicht, Kunigunde telefonierte und kommunizierte. Es vergingen 15 Monate, der große Veranstalter schien seine Zahlungspflicht vergessen zu haben. Da Kunigunde selbst kein Gehör fand, wandte sie sich an ihren Rechtsanwalt und beauftragte ihn mit der vorgerichtlichen Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderung.</p>
<p>Der Rechtsanwalt nahm den Auftrag gern an, der Fall war klar, im Vertrag war vereinbart worden, dass die Zahlung der Gage vier Wochen nach der Veranstaltung und Übersenden der Rechnung erfolgen werde. Der Schuldner der Entgeltforderung befand sich ja schon seit 14 Monaten im Verzug. § 286 Absatz 1 bis 4 BGB regelt den Verzug und in Absatz 3 der Norm steht, dass der Schuldner einer Entgeltforderung spätestens in Verzug kommt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. § 288 (1) BGB regelt die Zinsen, die während des Verzugs immerhin fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz betragen. Hinzu gerechnet werden konnten auch die Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts, die unstreitig von der Gegenpartei zu erstatten sind.</p>
<p>„Befindet sich die Gegenpartei im Verzug, hat der Kläger Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und zwar unabhängig davon, ob der Anwalt ihm bereits eine Rechnung gestellt hat und ob der Kläger diese bezahlt hat.“ so der Leitsatz des AG München (343 C 15534/08) und auch im Ergebnis das Amtsgericht Osnabrück (83 C 108/06).</p>
<p>Für den Rechtsanwalt war alles klar, zumal die Gegenseite Grund und Höhe der Forderung von Kunigunde gar nicht bestritt. Alsbald wurden 1.200 € überwiesen, jedoch die Zahlung von Zinsen und den Rechtsanwaltskosten verweigert unter Hinweis auf ein bestehendes Zurückbehaltungsrecht, denn auf der Rechnung von Kunigunde hätte die Steuernummer gefehlt und deshalb sei auch keine Fälligkeit eingetreten und kein Verzug gegeben.</p>
<p>Leicht verärgert konnte der Rechtsanwalt von Kunigunde das gar nicht glauben, denn in<br />
§ 271 (1) BGB steht, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner sie sofort bewirken kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt  noch aus den Umständen zu entnehmen ist, und er hatte nicht vergessen, dass das Fehlen der Steuernummer den Eintritt der Fälligkeit nicht verhindert (vgl. Heinrichs, Komm. Zum BGB, § 271, Rn.7).</p>
<p>Dass der Veranstalter als Schuldner der Gegenleistung seit mehr als 14 Monaten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe der gesamten Leistung inne hatte, wollte der RA von Kunigunde so nicht glauben. Er macht sich schlau, ob der Veranstalter als Schuldner der Geldleistung einen fälligen Anspruch gegen Gläubigerin Kunigunde hatte, aufgrund dessen er die geschuldete Leistung verweigern durfte, vgl. § 273 BGB.</p>
<p>Eine Rechnung hatte Kunigunde ja übersandt, nur ohne Rechnungsnummer, denn als Kleinunternehmerin war sie gem. § 19 (1) UStG von der Steuerpflicht befreit. Nach § 14 Absatz 2, Satz 1, Nr. 2, Satz 2 UStG besteht eine Verpflichtung des leistenden Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit den in Absatz 4 genannten Angaben. Soweit der Leistungsempfänger eine solche Rechnung für den Vorsteuerabzug benötigt, ergibt sich die Verpflichtung aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis als zivilrechtliche, aus Treu und Glauben erwachsende Nebenpflicht, die für die Entlastung des Vertragspartners von der Steuer erforderliche Rechnung auszustellen (Rau/Dürrwächter, Komm. zum Umsatzsteuergesetz, § 14 UStG).</p>
<p>Die zentrale Funktion einer Rechnung ist die schriftliche Abrechnung über eine Lieferung oder sonstige Leistung und Dokumentation der geschuldeten Umsatzsteuer des leistenden Unternehmers. Das Landgericht Potsdam hat sich in einem Beschluss vom 22.03. 2009 (13 T 9/09) dazu wie folgt geäußert: „Ein Rechnungsempfänger kann die Bezahlung nur dann verweigern, wenn er eine Rechnung nach § 14 UStG benötigt, um seinerseits einen Vorsteuerabzug geltend machen zu können.“ Vorliegend war der Veranstalter nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, und es bestand auch kein Zurückbehaltungsrecht, weil Kunigunde die Rechnungsnummer vergessen hatte.</p>
<p>Wäre Kunigunde Unternehmerin gewesen, hätte sie ihre Rechnung nicht ordnungsgemäß erteilt und der Veranstalter hätte ein ZBR geltend machen können, wobei streitig ist, ob er berechtigt gewesen wäre, die gesamte Gegenleistung zurückzubehalten oder nur den Anteil, der dem Betrag der Umsatzsteuer entspricht. Damit musste sich der RA von Kunigunde nicht mehr auseinandersetzen. Kunigunde beglich die Rechnung ihres Anwalts. Nach Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch den Auftraggeber ist der Verzugsschuldner zur Zahlung dieses Betrages und nicht zur Freistellung von dessen Kosten zu verurteilen (vgl. BGH 01.10.2009, VII ZR 183/08).<br />
Schönes Wochenende!<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kein-verzug-wegen-fehlender-rechnungsnummer/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

