<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Rechtsanwalt Robak - Berlin Kreuzberg</title>
	<atom:link href="http://www.rechtsanwalt-robak.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de</link>
	<description>Mietrecht &#124; Verkehrsrecht &#124; Wirtschaftsrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 09:48:03 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.1.1</generator>
		<item>
		<title>Aktuelles aus der Rechtsprechung</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 09:48:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/</guid>
		<description><![CDATA[Aktuelles aus der Rechtsprechung Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 &#8211; eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangte. Die Heizkostenabrechnung der ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aktuelles aus der Rechtsprechung</p>
<p>Der BGH hat mit Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 156/11 &#8211; eine Entscheidung zur Frage getroffen, ob eine Heizkostenabrechnung nach dem sogenannten Abflussprinzip den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Geklagt hatte eine Vermieterin, die von ihren Mietern die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008 verlangte. Die Heizkostenabrechnung der Vermieterin waren nach dem sogenannten Abflussprinzip erstellt worden. Dabei werden die im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Gestritten wurde um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Heizkostenverordnung entspricht. Das Berufungsgericht hatte dies verneint und angenommen, die Beklagten seien berechtigt, den auf sie entfallenden Heizkostenanteil gem. § 12 Heizkostenverordnung um 15 % zu kürzen.</p>
<p>Dagegen richtete sich die erfolgreiche Revision beider Parteien. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass eine Heizkostenabrechnung nach dem Abflussprinzip den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht entspricht.</p>
<p>§ 7 HeizkostenV: Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme           </p>
<p>(2) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung.</p>
<p>§ 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung </p>
<p>(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden , hat der Nutzer das Recht, beid er nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 von Hundert zu kürzen&#8230;</p>
<p>Gemäß § 7 Absatz 2 HeizkostenV. Sind die in die Abrechnung einzustellenden Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage insbesondere „die Kosten der verbrauchten Brennstoffe“. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass nur die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs angerechnet werden können = sogenanntes Leistungsprinzip. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip wird dem nicht gerecht.</p>
<p>Ein derartiger Mangel der Abrechnung kann auch nicht durch eine Kürzung der Heizkostenforderung nach § 12 HeizkostenV. ausgeglichen werden. Die Vorschrift betrifft nur den Fall, dass über die Kosten des verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird. Um einen derartigen Abrechnungsfehler ging es im Streitfall nicht.</p>
<p>Die Sache wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, die Klägerin wird Gelegenheit haben, die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip nachzuholen.</p>
<p>Im „Teppichfall“ wurde die Klage der ehemaligen Eigentümerin des Perserteppichs, dessen Wert vom beauftragten Auktionator zu niedrig veranschlagt wurde, abgewiesen. Ihrem Begehren nach Schadensersatz in Höhe von 330.000 € konnte nicht entsprochen werden, denn dem Auktionator sei kein Verschulden vorzuwerfen, so entschied das LG Augsburg treffsicher. Die Klägerin hat nun die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte beider Parteien. Das war kein billiges „Vergnügen“ zumal die Klage von vornherein nach hier vertretener Ansicht  keine Aussicht auf Erfolg hatte.</p>
<p>Der aktuelle Eigentümer, welcher den Vasenteppich für 7,2 Millionen € ersteigert hatte, hat sicherlich seine besonderen Gründe oder einfach zu viel Geld oder es ist doch der echte fliegende Teppich, der in den Märchen aus tausend und einer Nacht erwähnt wird?!</p>
<p><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/aktuelles-aus-der-rechtsprechung/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Wochenendparzelle</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 09:12:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[räumung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/</guid>
		<description><![CDATA[Die Wochenendparzelle Im Jahre 1959 pachtete Frau A. von der damals befugten sozialistischen Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick ein Grundstück, um es als Wochenendparzelle zu nutzen. Frau B. die Tochter der Frau A. verbrachte schöne Stunden gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem gepachteten Grundstück. Herr C. ist Eigentümer einer Wochenendparzelle, welche direkt neben der Parzelle der Pächterin A ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wochenendparzelle</p>
<p>Im Jahre 1959 pachtete Frau A. von der damals befugten sozialistischen Wohnungsverwaltung Berlin-Köpenick ein Grundstück, um es als Wochenendparzelle zu nutzen. Frau B. die Tochter der Frau A. verbrachte schöne Stunden gemeinsam mit ihrer Mutter auf dem gepachteten Grundstück. </p>
<p>Herr C. ist Eigentümer einer Wochenendparzelle, welche direkt neben der Parzelle der Pächterin A liegt. Auch Herr C. verbringt gern erholsame Stunden in der Natur. Für den geplanten Bau eines Swimmingpools benötigte er jedoch mehr Platz, weshalb die Chance zum Erwerb des Nachbargrundstücks nicht ungenutzt bleiben durfte. Im Jahre 2006 erwarb Herr C. das Eigentum am von der Pächterin A. genutzten Grundstück. </p>
<p>Herr C. gut informiert, hatte vom Schuldrechtsanpassungsgesetz gehört, es selbst gelesen und erfreut festgestellt, dass gem. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes i.V.m.<br />
§§ 564 Satz 2, 580 BGB ein außerordentliches Kündigungsrecht in Betracht kommt, wenn der Nutzer stirbt.<br />
Ihm fiel im Sommer 2010 auf, dass er Frau A. bereits längere Zeit gar nicht gesehen hatte wie all die Jahre zuvor. Nur deren Tochter B. kümmerte sich um die Pflanzen und sonnte sich allein im Liegestuhl. C. recherchierte und erfuhr, dass Pächterin A. verstorben war. Er verschickte daraufhin umgehend die außerordentliche Kündigung des Pachtvertrages an Frau B, denn gem. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes i.V.m. §§ 564, 580 BGB ist der Vermieter berechtigt, das Nutzungsverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des Nutzers Kenntnis erlangt hat und davon, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.</p>
<p>Frau B. war darüber nicht sehr erfreut, dachte sie doch, das Mietverhältnis zwischen ihrer Mutter A. und dem Herrn C. wird mit ihr als der Erbin fortgesetzt. Ginge es nach ihr, würde sie den Rest ihres Lebens die geliebte Wochenendparzelle zum Erholen nutzen. Schließlich steht auch in § 546 Satz 1 BGB, dass das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt wird, wenn keine Personen in den Mietvertrag eintreten oder es mit ihnen fortgesetzt wird. § 16 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes verweist aber lediglich auf Satz 2 des § 564 BGB. Die Fortsetzung des Nutzungsverhältnisses mit den Erben ist gerade nicht normiert.</p>
<p>Herr C. klagte erfolgreich auf Räumung der gepachteten Parzelle, denn Frau B. war nicht Nutzerin der Pachtsache. Nach § 4 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes sind Nutzer im Sinne des Gesetzes Personen, die aufgrund eines Überlassungs-, Miet-, Pacht- oder sonstigen Vertrages zur Nutzung eines Grundstückes berechtigt sind. Frau B. war nicht Partei des Pachtvertrages und konnte es gegen den Willen des Eigentümers C. auch nicht mehr werden. Der Einwand der Frau B., sie hätte den Eigentümer über das Ableben ihrer Mutter bereits im Jahr 2009 informiert und daraufhin hätte der Eigentümer eben nicht innerhalb eines Monats außerordentlich gekündigt, half nicht weiter, denn den Beweis dafür konnte sie nicht erbringen.</p>
<p>So wurde für Recht erkannt, dass Frau B. das Wochenendgrundstück&#8230;.herausgeben muss und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Natürlich wurde ihr eine Räumungsfrist bis zum Ende des Jahres gewährt im Hinblick darauf, dass das von der Mutter begründete Pachtverhältnis 52 Jahre gewährt hat, die fällige Pacht in Höhe von<br />
21, 00 € gezahlt wird und B. besonderen Wert darauf legte, das Ende der Vegetationsperiode abwarten zu können, um zu ernten und besondere Samen zu sammeln.<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-wochenendparzelle/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>1</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 09:59:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[räumung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/</guid>
		<description><![CDATA[Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- oder Haftungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane und begründet zwischen den Beteiligten eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art (Schmidt &#38; Partner, ZPO II, Systematik der Zwangsvollstreckung). Der Vollstreckungstitel ist ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Zwangsvollstreckung eines Räumungstitels</p>
<p>Laut Definition ist die Zwangsvollstreckung ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Leistungs- oder Haftungsansprüchen, die in einem Vollstreckungstitel verbrieft sind. Die Vollstreckung erfolgt ausschließlich durch staatliche Vollstreckungsorgane und begründet zwischen den Beteiligten eine gesetzliche Sonderbeziehung privatrechtlicher Art (Schmidt &amp; Partner, ZPO II, Systematik der Zwangsvollstreckung). Der Vollstreckungstitel ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 ZPO.</p>
<p>Liegen die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Vollstreckung vor, kann die ordnungsgemäße Durchführung der Zwangsvollstreckung beginnen.</p>
<p>Gem. § 750 Absatz 1, Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.<br />
Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist von Amts wegen zu prüfen, jedoch nicht ob sie zulässig und richtig zustandegekommen sind (Thomas/Putzo, Komm. ZPO, § 750, Rn. 1). Die Bezeichnung der Person muss so genau sein, dass die Identität eindeutig festgestellt werden kann. In der Regel genügt die Angabe des vollständigen Namens und des Wohnortes, eine falsche Schreibweise schadet nicht. </p>
<p>Steht die Identität des Vollstreckungsschuldners nicht zweifelsfrei fest, darf mit der Vollstreckung nicht begonnen werden. Vollstreckt werden darf auch nicht gegen die im Urteil nicht aufgeführten Dritten, so dass ein lediglich gegen den Mieter gerichteter Räumungstitel nicht durchgesetzt werden kann, wenn im Haushalt noch andere Personen leben, die selbst Gewahrsamsinhaber sind, z.B. Untermieter, BGH IXa ZB 29/04; BGH 14.08.2008 I ZB 39/08. Grundsätzlich gilt, dass der Titel gegen jeden Gewahrsamsinhaber gerichtet sein muss.<br />
In der Regel genügt ein Titel gegen den Mieter, um auch andere Personen, die nicht Mitmieter sind und die keinen eigenen Gewahrsam haben, aus der Wohnung zu entfernen, z.B. den in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mitwohnenden Partner des Mieters, jedoch empfiehlt es sich, auch gegen diese einen Titel zu erwirken.</p>
<p>Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Kinder die Volljährigkeit erreichen, aber weiter in der elterlichen Wohnung bleiben. Etwas anderes könne gelten, wenn eine Änderung der Besitzverhältnisse volljähriger Kinder an der elterlichen Wohnung nach außen eindeutig erkennbar geworden sei, z.B. wenn erwachsene Kinder ausziehen und später wieder mit den Eltern zusammenleben,  BGH, I ZB 56/07. </p>
<p>Lediglich in Ausnahmefällen kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass gegen ihn kein Räumungstitel vorliegt. Das LG Hamburg hatte das in einem Fall angenommen, in dem die Ehefrau des Mieters erst nach Abschluss eines Räumungsvergleichs ohne Wissen des Vermieters eingezogen ist, Beschluss vom 06.10.2006 – 334 T 38/06. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat die Räumungsvollstreckung gegen eine vom Vermieter nicht mitverklagte Untermieterin als nicht rechtmäßig erachtet, da diese sich treuwidrig verhalten habe. Die Untermieterin hatte während des Räumungsrechtsstreits die Wohnung angemietet und zur Ausübung der Prostitution genutzt, Beschluss vom 21.02.2007 – 903a M 1682/06. Ein Titel ist also nicht erforderlich gegen den, der ohne Wissen und Willen des Vermieters Mitbesitz erlangt und danach nicht offengelegt hat, sog. rechtswidrige Besitzerlangung, Thomas/Putzo, Komm. ZPO, § 885, Rn. 4 ff.</p>
<p>Der Schuldner kann gem. § 765a ZPO Vollstreckungsschutz beantragen. Dieser Antrag ist häufig nicht ausdrücklich gestellt, sondern in einem Erinnerungsantrag nach § 766 ZPO oder einem Widerspruch nach § 900 V 1 ZPO, es handelt sich dennoch um ein selbstständiges Rechtsschutzbegehren (Schmidt § Partner, Assex/ZPO). § 765a ZPO ist jedoch eine Ausnahmevorschrift und eng auszulegen, da der Schuldner im Regelfall sowieso ausreichend geschützt wird. Zweck der Vorschrift ist, aus sozialen Gründen bei besonderen Härtefällen den Schuldner vor Eingriffen zu schützen, die dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechen und unangemessen sind, BVerfG NJW 79,2607). Die sittenwidrige Härte der Maßnahme und das Vorliegen ganz besonderer Umstände sind die Voraussetzungen einer Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung. Erforderlich ist eine Interessenabwägung, die eindeutig zugunsten des Schuldners ausfallen muss, Thomas/Putzo, ZPO-Komm. § 765a, Rn. 10.<br />
Auch darf das Schutzbedürfnis des Gläubigers nicht entgegenstehen, es steht entgegen, wenn der Gläubiger selbst dringend darauf angewiesen ist, dass der vollstreckbare Anspruch erfüllt wird, z.B. erheblicher Zahlungsrückstand bei Zwangsräumung oder wenn der Schuldner erfüllen könnte, aber nicht will oder nicht alles notwendige getan hat.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/zwangsvollstreckung-eines-raumungstitels/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Die Übernahme eines Beratungshilfemandats</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-ubernahme-eines-beratungshilfemandats/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-ubernahme-eines-beratungshilfemandats/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2012 10:08:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kreuzberg]]></category>
		<category><![CDATA[rechtsanwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-ubernahme-eines-beratungshilfemandats/</guid>
		<description><![CDATA[Die Übernahme eines Beratungshilfemandats Gemäß § 49 a Absatz 1 und 2 BRAO i.V.m. § 16 a II BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann er die Beratungshilfe aus wichtigem Grund ablehnen, § 49 a Absatz 1, Satz 2 BRAO. Ein wichtiger Grund für die ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Übernahme eines Beratungshilfemandats</p>
<p>Gemäß § 49 a  Absatz 1 und 2 BRAO i.V.m. § 16 a II BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Nur im Einzelfall kann er die Beratungshilfe aus wichtigem Grund ablehnen, § 49 a Absatz 1, Satz 2 BRAO. </p>
<p>Ein wichtiger Grund für die Ablehnung oder vorzeitige Beendigung des Mandats liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe nicht vorliegen oder der Rechtsanwalt durch Erkrankung oder berufliche Überbelastung an der Beratung gehindert ist. Vorzeitig beendet werden kann ein Mandat aus wichtigem Grund, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die in der Person des Mandanten liegen, schwerwiegend gestört ist, was passieren kann, wenn der Mandant die unbedingt notwendige Mitarbeit verweigert. Ein wichtiger Grund liegt auch im Fall einer Interessenkollision vor, der Rechtsanwalt muss seine Tätigkeit versagen. </p>
<p>Gemäß § 1 Absatz 1, Nr. 1 Beratungshilfegesetz wird Beratungshilfe auf Antrag gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen, deren Inanspruchnahme dem Rechtsuchenden zuzumuten ist, Nr. 2. Nach Nr. 3 der Vorschrift darf die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig erscheinen. § 1 Absatz 2 Beratungshilfegesetz stellt klar, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 gegeben sind, wenn dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe nach den Vorschriften der ZPO ohne eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren wäre.</p>
<p>Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 4 Absatz 1 Beratungshilfegesetz. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden, wobei der Sachverhalt für den die Hilfe benötigt wird, anzugeben ist. Weiter sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, § 4 Absatz 2.</p>
<p>Für Friedrichshain-Kreuzberg ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in der Möckernstraße 130 zuständig. Harz IV-Empfänger und Geringverdiener haben die Möglichkeit, dort die Gewährung von Beratungshilfe in einer zu klärenden Rechtsangelegenheit zu beantragen. Zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse genügt der aktuelle Bewilligungsbescheid des Jobcenters und die Kopie der Kontoauszüge der vergangenen drei Monate bzw. die aktuellen Lohn- oder Gehaltsnachweise und die Kopien der Kontoauszüge.</p>
<p>Das Amtsgericht stellt bei Bejahung der Voraussetzungen einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe in dreifacher Ausfertigung aus. Auf dem Vordruck ist die Angelegenheit genau bezeichnet, der Rechtsuchende kann sein Problem mit Hilfe eines Rechtsanwaltes seiner Wahl lösen.</p>
<p>Im günstigsten Fall handelt es sich um die berechtigte Geltendmachung einer Forderung, z.B. die Herausgabe der Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses, oder Rückerstattung zu viel gezahlter Miete. Das Mandat kann zügig bearbeitet werden, in vielen Fällen gelingt eine Einigung oder das Aushandeln eines Vergleichs.  In anderen Fällen entwickelt sich die Erledigung des Anliegens eines Rechtsuchenden als komplexe und unter Umständen langwierige Angelegenheit, z.B. die Durchsetzung eines Mängelbeseitigungsanspruchs oder einer Mietminderung wegen eines Mangels der Mietsache oder die Abwehr eines unberechtigten Mieterhöhungsverlangens. Die Mandanten, welche ohnehin mit schwierigen Lebensumständen zu kämpfen haben, sind, wenn sie mit Rechtsproblemen konfrontiert werden, oft an der Grenze ihrer Belastbarkeit angelangt und erwarten mehr vom Anwalt ihres Vertrauens als die rein juristische Bearbeitung eines Falles. Sie brauchen Trost, Ermutigung und einen Zuhörer, der sie in ihren speziellen Belangen ernst nimmt und Verständnis zeigt. So kommt es vor, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig sozialpädagogische und psychologische Fähigkeiten benötigt, um dem Mandanten gerecht werden zu können. <br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/die-ubernahme-eines-beratungshilfemandats/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich-2/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich-2/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 10:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Portfolio]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich-2/</guid>
		<description><![CDATA[Aus der Rechtsprechung „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Vor Weihnachten entschied das Verfassungsgericht, dass Geringverdiener, die nach Zahlung der GEZ-Gebühren über weniger Nettoeinkommen verfügen, als Harz IV-Empfänger, die von der Gebührenpflicht befreit werden, ebenso einen Anspruch auf Befreiung oder zumindest Reduzierung der Gebühren haben. Geklagt hatte eine Harz IV-Empfängerin aus Hamburg, die einen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtsprechung „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“</p>
<p>Vor Weihnachten entschied das Verfassungsgericht, dass Geringverdiener, die nach Zahlung der GEZ-Gebühren über weniger Nettoeinkommen verfügen, als Harz IV-Empfänger, die von der Gebührenpflicht befreit werden, ebenso einen Anspruch auf Befreiung oder zumindest Reduzierung der Gebühren haben.</p>
<p>Geklagt hatte eine Harz IV-Empfängerin aus Hamburg, die einen befristeten Zuschlag auf die Sozialleistungen erhalten hatte, der jedoch geringer war, als die fälligen Rundfunkgebühren. Die GEZ hatte den Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht abgelehnt, da lediglich nur Harz IV-Empfänger, die keinerlei Zuschläge erhalten, befreit werden. </p>
<p>Im einem weiteren Fall bekam der Kläger nur so wenig Rente und Wohngeld, dass ihm nach Abzug der GEZ-Gebühr weniger Geld übrig blieb, als einem Sozialhilfe-Empfänger. Auch in seinem Fall lehnte die GEZ den Antrag auf Befreiung ab.</p>
<p>Vor den Fachgerichten hatten die Kläger verloren, die ablehnenden Entscheidungen der GEZ wurden aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages für rechtmäßig befunden.</p>
<p>Das Verfassungsgericht (Az. 1 BvR 3269/08; 1 BvR 656/10) entschied jedoch, dass es einen Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Schutz des Artikel 3 Absatz 1  Grundgesetz vorliegt, wenn Menschen, deren Nettoverdienst nach Zahlung der GEZ-Gebühr weniger als der Harz IV-Regelsatz bzw. dem Sozialhilfesatz beträgt, nicht von der Gebührenpflicht befreit werden.<br />
Über diese Klarstellung dürfen sich besonders viele Berliner Bürger freuen, arm und gar nicht sexy lebt eine nicht unbedeutende Anzahl der Einwohner am Rande des Existenzminimums trotz einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 und mehr Stunden.</p>
<p>Der Gleichheitssatz aus Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz ist immer dann verletzt, wenn  der Gesetzgeber willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt, ohne dass hierfür ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund vorliegt.</p>
<p>„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BverfGE 55, 72, 88).“</p>
<p>Auch eine Behörde muss, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln – sog. Selbstbindung der Verwaltung.</p>
<p>Der Gleichheitssatz gilt auch im Bereich der rechtsprechenden Gewalt. Ein Urteil verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn die tragenden Gründe für die Entscheidung bei Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Gründen beruht, also willkürlich ist, BverfGE 4, 1/7; Hesselberger, Komm. Zum GG.</p>
<p>Die Grundrechte gelten unmittelbar im Verhältnis Staat – Bürger, zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts entfalten sie mittelbare Drittwirkung. Der Inhalt der Grundrechte ist bei der Anwendung des Privatrechts zu beachten, insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Anwendung der Generalklauseln, vgl. BVerfG 2 BvR 487/80 .<br />
Eine unmittelbare Drittwirkung hat das Bundesarbeitsgericht im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer angenommen.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich-2/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 06 Jan 2012 10:12:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Portfolio]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich/</guid>
		<description><![CDATA[Aus der Rechtsprechung „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Vor Weihnachten entschied das Verfassungsgericht, dass Geringverdiener, die nach Zahlung der GEZ-Gebühren über weniger Nettoeinkommen verfügen, als Harz IV-Empfänger, die von der Gebührenpflicht befreit werden, ebenso einen Anspruch auf Befreiung oder zumindest Reduzierung der Gebühren haben. Geklagt hatte eine Harz IV-Empfängerin aus Hamburg, die einen ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus der Rechtsprechung „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“</p>
<p>Vor Weihnachten entschied das Verfassungsgericht, dass Geringverdiener, die nach Zahlung der GEZ-Gebühren über weniger Nettoeinkommen verfügen, als Harz IV-Empfänger, die von der Gebührenpflicht befreit werden, ebenso einen Anspruch auf Befreiung oder zumindest Reduzierung der Gebühren haben.</p>
<p>Geklagt hatte eine Harz IV-Empfängerin aus Hamburg, die einen befristeten Zuschlag auf die Sozialleistungen erhalten hatte, der jedoch geringer war, als die fälligen Rundfunkgebühren. Die GEZ hatte den Antrag auf Befreiung von der Gebührenpflicht abgelehnt, da lediglich nur Harz IV-Empfänger, die keinerlei Zuschläge erhalten, befreit werden. </p>
<p>Im einem weiteren Fall bekam der Kläger nur so wenig Rente und Wohngeld, dass ihm nach Abzug der GEZ-Gebühr weniger Geld übrig blieb, als einem Sozialhilfe-Empfänger. Auch in seinem Fall lehnte die GEZ den Antrag auf Befreiung ab.</p>
<p>Vor den Fachgerichten hatten die Kläger verloren, die ablehnenden Entscheidungen der GEZ wurden aufgrund des Rundfunkstaatsvertrages für rechtmäßig befunden.</p>
<p>Das Verfassungsgericht (Az. 1 BvR 3269/08; 1 BvR 656/10) entschied jedoch, dass es einen Verstoß gegen den grundrechtlich garantierten Schutz des Artikel 3 Absatz 1  Grundgesetz vorliegt, wenn Menschen, deren Nettoverdienst nach Zahlung der GEZ-Gebühr weniger als der Harz IV-Regelsatz bzw. dem Sozialhilfesatz beträgt, nicht von der Gebührenpflicht befreit werden.<br />
Über diese Klarstellung dürfen sich besonders viele Berliner Bürger freuen, arm und gar nicht sexy lebt eine nicht unbedeutende Anzahl der Einwohner am Rande des Existenzminimums trotz einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 und mehr Stunden.</p>
<p>Der Gleichheitssatz aus Artikel 3, Absatz 1 Grundgesetz ist immer dann verletzt, wenn  der Gesetzgeber willkürlich wesentlich Gleiches ungleich bzw. wesentlich Ungleiches gleich behandelt, ohne dass hierfür ein vernünftiger, aus der Natur der Sache oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund vorliegt.</p>
<p>„Der Gleichheitssatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz verbietet es, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BverfGE 55, 72, 88).“</p>
<p>Auch eine Behörde muss, soweit sich eine Verwaltungspraxis gebildet hat, tatsächlich gleiche Fälle auch rechtlich gleich behandeln – sog. Selbstbindung der Verwaltung.</p>
<p>Der Gleichheitssatz gilt auch im Bereich der rechtsprechenden Gewalt. Ein Urteil verstößt gegen den Gleichheitssatz, wenn die tragenden Gründe für die Entscheidung bei Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden Gründen beruht, also willkürlich ist, BverfGE 4, 1/7; Hesselberger, Komm. Zum GG.</p>
<p>Die Grundrechte gelten unmittelbar im Verhältnis Staat – Bürger, zwischen Rechtssubjekten des Privatrechts entfalten sie mittelbare Drittwirkung. Der Inhalt der Grundrechte ist bei der Anwendung des Privatrechts zu beachten, insbesondere bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Anwendung der Generalklauseln, vgl. BVerfG 2 BvR 487/80 .<br />
Eine unmittelbare Drittwirkung hat das Bundesarbeitsgericht im Verhältnis Arbeitgeber – Arbeitnehmer angenommen.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/alle-menschen-sind-vor-dem-gesetz-gleich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Kündigung des Mietvertrages wegen pflichtwidrigen Verhaltens</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 30 Dec 2011 10:31:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[anwalt kreuzberg]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/</guid>
		<description><![CDATA[Die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens Die außerordentliche Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag ist möglich nach § 543 Absatz 1 und 3, Satz 1 BGB. Ergänzend normiert § 569 Absatz 2 BGB die Störung des Hausfriedens als wichtigen Grund i.S.d. § 543 Absatz 1 BGB, der zur Kündigung berechtigt. ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens</p>
<p>Die außerordentliche Kündigung wegen Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag ist möglich nach § 543 Absatz 1 und 3, Satz 1 BGB. Ergänzend normiert § 569 Absatz 2 BGB die Störung des Hausfriedens als wichtigen Grund i.S.d. § 543 Absatz 1 BGB, der zur Kündigung  berechtigt.</p>
<p>Wortlaut des § 569 Absatz 2 BGB:</p>
<p>Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 BGB liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so das dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.</p>
<p>Wie jede Kündigung eines gewöhnlichen Wohnraummietverhaltnisses muss auch die Kündigung wegen Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs bzw. erheblicher Pflichtverletzungen oder Störung des Hausfriedens s c h r i f t l i c h nach § 568 Absatz 1 BGB erfolgen.<br />
Nach § 569 Absatz 4 BGB ist auch bei einer fristlosen Kündigung der Grund anzugeben, der zur Kündigung geführt hat. Der K ü n d i g u n g s g r u n d muss so genau umschrieben werden, dass er individualisierbar und von anderen Sachverhalten abgrenzbar ist, denn der Kündigungsempfänger muss Klarheit über seine Rechtsposition und die Möglichkeiten seiner Rechtsverteidigung erhalten, AG Dortmund, ZMR 2003, 579, 581; LG Hamburg, WM 2003, 504, 505; LG Berlin 10.02.2003, 67 S 240/02.</p>
<p>Bei einer Kündigung wegen Störung des Hausfriedens handelt es sich um Kündigungsgründe, die im Verhalten des Kündigungsempfängers liegen, der Mieter weiß selbst, welches Verhalten er in der Vergangenheit gezeigt hat. Die substantiierte Darstellung durch den Vermieter erleichtert ihm aber die Überprüfung seiner Rechtsposition, insbesondere welches Verhalten ihm der Vermieter beweisen kann.</p>
<p>Der Kündigende muss auch beweisen, dass die Kündigung zugegangen ist. In der Praxis wird der Z u g a n g häufig bestritten, bei Einschreiben mit Rückschein bleibt das Risiko der Annahmeverweigerung, so dass die persönliche Übergabe zu Händen des Empfängers (durch Boten) bzw. der persönliche Einwurf in den Briefkasten verbunden mit der Abfassung eines schriftlichen Vermerks die sicherste Vorgehensweise ist.</p>
<p>Der Begriff des H a u s f r i e d e n s ist nicht gesetzlich definiert. Darunter wird das Erfordernis der gegenseitigen Rücksichtnahme durch die Nutzer von Wohn- und sonstigen Räumen in einem Gebäude verstanden, Palandt/Weidenkaff, Komm. BGB, § 569, Rn. 12.ff.</p>
<p>Störung ist ein dagegen verstoßendes Verhalten, welches dem Kündigungsempfänger zurechenbar sein muss. Zurechenbar ist das Verhalten eines Mitbenutzers oder Untermieters. Die Störung muss sich auf einen Nutzer des Gebäudes auswirken. In der Regel wird die Störung von einem Bewohner oder sonstigen Nutzer des Gebäudes ausgehen. Die Störung muss nachhaltig sein, was einen schweren Verstoß gegen den Hausfrieden voraussetzt oder mehrere Störungen mit Wiederholungsgefahr.</p>
<p>Der Kündigung geht in der Regel eine A b m a h n u n g voraus, § 543 Abs. 3 BGB. In der Abmahnung ist die beanstandete Pflichtverletzung, häufigster Fall ist die Störung des Hausfriedens, konkret zu benennen verbunden mit der Aufforderung, diese Pflichtverletzung, wenn sie andauert, innerhalb einer Abhilfefrist zu beseitigen oder, wenn sie bereits beendet ist, zukünftig zu unterlassen. Wird eine Kündigung kurz nach der erteilten und zugegangenen Abmahnung ausgesprochen, ohne dass ein erneuter Pflichtverstoß hinzugekommen ist, erfolgt die Kündigung zu früh.</p>
<p>Die Störung des Hausfriedens muss zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses führen. Diese ist objektiv zu beurteilen. Sie bezieht sich auf den Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ordentliche Kündigung oder Zeitablauf. Eine bloße Zerrüttung des Vertragsverhältnisses ist nicht ausreichend, BGH 50,307. Eine lange Restdauer des Vertrages führt eher zur Unzumutbarkeit als eine kurze.</p>
<p>Es sind umfassend alle tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, wie das bisherige Verhalten der Parteien, Art, Dauer, Häufigkeit und Auswirkungen der Störung bzw. Pflichtverletzung, Verursachung und Verschulden, Palandt/Weidenkaff, Komm. BGB,<br />
§ 543, Rn. 33 ff. Ein Verschulden des Kündigungsempfängers ist nicht erforderlich, liegt es vor, ist es besonders zu berücksichtigen, ebenso das Verschulden des Erfüllungsgehilfen.</p>
<p>Häufige vertragliche Pflichtverletzungen, die eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543, Absatz 1 und 3 BGB rechtfertigen, sind z.B. fortdauernde unpünktliche Mietzahlungen bei Gewerbe- und Wohnraum, auch eine einmal unpünktliche Mietzahlung nach vorheriger Abmahnung wegen wiederholter Zahlungsverzögerungen, die Nichtzahlung der Kaution bei gewerblichen Mietverhältnissen, wiederholte grobe Beleidigungen des Vermieters oder anderer Mieter, Ruhestörungen und Belästigungen, soweit sie nicht eine Hausfriedensstörung darstellen.</p>
<p>Beispiele für eine Störung des Hausfriedens nach § 569 Absatz 2 BGB, die zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses führen können, sind dauernde unzumutbare Belästigung der Hausbewohner, wiederholte Störungen durch unverschuldete, insbesondere krankheitsbedingte Handlungen, wenn fortgesetzt höchstpersönliche Rechtsgüter verletzt oder gefährdet werden, das Herbeiführen unberechtigter nächtlicher Polizeieinsätze gegen Hausbewohner, Ruhestörungen durch Reparaturen zur Unzeit, häufige Lärmstörungen zur Nachtzeit, wiederholte Belästigungen und Behinderungen anderer Mieter und deren Besucher, tätliche Angriffe.</p>
<p>Problematisch kann die Feststellung der Störereigenschaft sein. Oft werden gerade die Störer behaupten, sie seien selbst Opfer und handelten rechtmäßig, da sie sich lediglich wehren müssten gegen vermeintliche Angriffe anderer. Manch einer fühlt sich bereits durch die Anwesenheit mehrerer Kinder im Haus gestört, deren Geräusche sind jedoch hinzunehmen. </p>
<p>So wies das Amtsgericht Frankfurt am Main, 33 C 39423/04 die Kündigung eines Vermieters zurück, das LG Wuppertal entschied am 29.07.2008, 16 S 25/08, das spielende Kinder im Garagenhof trotz Verbotsschild keine unzumutbare Lärmbelästigung darstellen, auch das LG Bad Kreuznach stellte fest, dass Kinder als solche keine Störung sind. Beeinträchtigungen, die damit verbunden sind, müssen vom Vermieter ebenso hingenommen werden wie von anderen Mietern&#8230;.die erhöhte Toleranz gegenüber Kindern höre aber dort auf, wo der Lärm nicht mehr sozialadäquat sei, wo den Eltern eine schuldhafte Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen wäre.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/kundigung-des-mietvertrages-wegen-pflichtwidrigen-verhaltens/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Das P-Konto &#8211; Das Wichtigste in Kürze</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/das-p-konto-das-wichtigste-in-kurze/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/das-p-konto-das-wichtigste-in-kurze/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 16 Dec 2011 11:10:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/das-p-konto-das-wichtigste-in-kurze/</guid>
		<description><![CDATA[Das P-Konto und der Kontopfändungsschutz – Das Wichtigste in Kürze Zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und zum Schutz der Handlungsfähigkeit selbstständiger Schuldner nach einer Kontopfändung, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist. Nach bisher geltendem Recht führte die Pfändung ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das P-Konto und der Kontopfändungsschutz – Das Wichtigste in Kürze</p>
<p>Zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr und zum Schutz der Handlungsfähigkeit selbstständiger Schuldner nach einer Kontopfändung, hat der Gesetzgeber den Kontenpfändungsschutz erweitert. Die Reformen sollen einen einheitlichen Kontenpfändungsschutz bewirken, der nicht mehr von der Art der Einkünfte abhängig ist. </p>
<p>Nach bisher geltendem Recht führte die Pfändung eines Girokontos dazu, dass es vollständig blockiert wurde. Die Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens konnten erst wieder über das Konto abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe über die Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt hatte.</p>
<p>Die Gesetzesreform bewirkt eine Veränderung der für den Kontopfändungsschutz relevanten Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Ersten Sozialgesetzbuches sowie des Einkommensteuergesetzes.</p>
<p>Durch die Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) soll ein effektiver Schutz für Bürgerinnen und Bürger geschaffen werden. Das P-Konto ist ein Girokonto mit Pfändungsschutz. Unter Wahrung der Interessen der Gläubiger verbleiben einem Schuldner auf diesem Konto ohne aufwendiges und bürokratisches Verfahren die Geldmittel, die er zur Bestreitung des existentiellen Lebensbedarfs benötigt. Die Kreditinstitute sind verpflichtet, ihre Kunden zu informieren.</p>
<p>Das Kammergericht Berlin – 23 W 35/11 – hat festgestellt, dass das Führen eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k Absatz 7 S. 2 ZPO auf entsprechenden Antrag des Kunden, eine gesetzliche Pflicht darstellt. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach sich die Kosten für ein Girokonto, dass auf Antrag als Pfändungsschutzkonto geführt wird, erhöhen, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und führt jedenfalls dann zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden, wenn die mit der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht verbundenen (höheren) Kosten für Aufgaben anfallen, die die Verwenderin im eigenen Interesse erbringt (Leitsatz).</p>
<p>Jede Person darf immer nur ein Konto als P-Konto führen, das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.  Die Einrichtung, die Löschung und der Widerruf eines P-Kontos wird deshalb vom Kreditinstitut an die SCHUFA gemeldet. Auf Anfrage erhält das Kreditinstitut von der SCHUFA Auskunft, ob für den Kontoinhaber, der sein Konto in ein P-Konto umwandeln möchte, bereits ein P-Konto besteht. Dadurch soll eine missbräuchliche Führung von mehreren P-Konten durch eine Person verhindert werden. Die Meldung an die SCHUFA hat k e i n e Auswirkung auf eine Auskunft der SCHUFA zur Bonität des Kontoinhabers.</p>
<p>Hat der Kontoinhaber ein P-Konto eingerichtet, so erhält er nur auf diesem Pfändungsschutz. Der bisher geltende Pfändungsschutz entfällt am 31. Dezember 2011. Insbesondere Sozialleistungen sollten auf einem derart geschützten Konto gutgeschrieben werden. Dazu ist es notwendig, dass das Konto ein Guthaben aufweist. Bei einem Soll-Saldo kommt eine Umschuldungsvereinbarung mit dem Kreditinstitut in Betracht. Bei Gutschrift von Kindergeld und Sozialleistungen auf einem P-Konto, welches sich im Soll befindet, kann der Kontoinhaber dennoch innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Gutschrift über diese Beträge verfügen. Das Kreditinstitut darf diese Gutschriften nur mit der Kontoführungsgebühr verrechnen.</p>
<p>Das P-Konto gewährt dem Kontoinhaber einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1030,- € je Kalendermonat. Die Inanspruchnahme des Freibetrages setzt ein Guthaben voraus. Auch nach der Zustellung von Pfändungen kann der Kontoinhaber über den Freibetrag verfügen und Überweisungen und Lastschriften tätigen. Der Freibetrag kann sich je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (=Pfändungsschuldners) erhöhen. Das ist der Fall, wenn einer oder mehrerer Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt wird oder für Dritte (z.B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegen genommen werden. Dann gelten erhöhte Freibeträge.</p>
<p>Die Umstände, die zur Erhöhung des Grundfreibetrages berechtigen, kann der Kontoinhaber seinem Kreditinstitut durch geeignete, aktuelle Unterlagen nachweisen. Das Gesetz sieht vor, dass das Kreditinstitut nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren darf.<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/das-p-konto-das-wichtigste-in-kurze/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Der Teppich</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 11:02:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/</guid>
		<description><![CDATA[Aus den Medien: Der Teppich von besonderem Wert ARD-Brisant vom 07.12.2011 Vor dem Landgericht Augsburg ist ein ungewöhnlicher Schadensersatzprozess anhängig. Eine alte Dame, ehemalige Eigentümerin eines noch älteren Vasenteppichs, hatte diesen in einer Auktion verkauft. Mit 900 € war der persische Teppich aus dem 17. Jahrhundert taxiert worden, ersteigert wurde er immerhin für 19.000 € ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Aus den Medien: Der Teppich von besonderem Wert<br />
ARD-Brisant vom 07.12.2011</p>
<p>Vor dem Landgericht Augsburg ist ein ungewöhnlicher Schadensersatzprozess anhängig. Eine alte Dame, ehemalige Eigentümerin eines noch älteren Vasenteppichs, hatte diesen in einer Auktion verkauft. Mit 900 € war der persische Teppich aus dem 17. Jahrhundert taxiert worden, ersteigert wurde er immerhin für 19.000 € von einem Hamburger Teppichhändler.</p>
<p>Wenig später wurde der Teppich vom Auktionshaus Christie in London auf 350.000 € taxiert und hernach für unglaubliche 7,2 Millionen € versteigert, ein wirklich gutes Geschäft.</p>
<p>Die alte Dame hörte davon im Radio und stellte fest, dass es sich um ihren ehemaligen iranischen Vasenteppich handelte.</p>
<p>Nun verklagt sie den Augsburger Auktionator auf 330.000 € Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe den Tax-Preis viel zu niedrig angesetzt und ihr damit großen finanziellen Schaden zugefügt.</p>
<p>Der Anwalt des Beklagten betont, dieser habe sehr wohl den Rat von Experten eingeholt und sein Bestes getan. Zudem sage der Rekorderlös nicht viel über den tatsächlichen Wert des Teppichs aus. Bei Auktionen komme es häufig vor, dass ein Objekt ein Vielfaches des erwarteten Preises einbringe.</p>
<p>Das erkennende Gericht soll nun feststellen, ob der Augsburger Auktionator für die Fehleinschätzung haftbar gemacht werden kann oder nicht und wenn ja, in welcher Höhe.<br />
Ein Vergleichsvorschlag über 100.000 € sei von der Beklagtenseite abgelehnt worden, heißt es, da die Erfüllung dieser Forderung für den beklagten Auktionär genauso das „Ende“ bedeuten würde wie ein Urteil zugunsten der Klägerin. </p>
<p>Schadensersatz setzt Verschulden voraus, Vorsatz wird dem Augsburger Auktionator kaum vorzuwerfen sein, Fahrlässigkeit bedeutet das Nichtbeachten gebotener Sorgfalt. Hätte der Auktionator voraussehen können und müssen, dass der Teppich für mindestens 350.000 € versteigert werden kann?</p>
<p>Die Entscheidung des Landgerichts Augsburg wird mit Spannung erwartet.<br />
<br /><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/der-teppich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Beten in der Schule?</title>
		<link>http://www.rechtsanwalt-robak.de/beten-in-der-schule/</link>
		<comments>http://www.rechtsanwalt-robak.de/beten-in-der-schule/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 02 Dec 2011 12:03:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>fritzsche</dc:creator>
				<category><![CDATA[Baurecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.rechtsanwalt-robak.de/beten-in-der-schule/</guid>
		<description><![CDATA[Beten in der Schule? Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 30.11.2011 die Klage des Yunus M. aus Berlin zurückgewiesen und folgte damit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin gegen die der Kläger Revision eingelegt hatte. Damit ist nach einem jahrelangen Rechtsstreit eine „vorsichtige“ Einzelfallentscheidung ergangen. Im Jahre 2008 hatte der Kläger, der im Alter von 14 Jahren ...]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>
Beten in der Schule?</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 30.11.2011 die Klage des Yunus M. aus Berlin zurückgewiesen und folgte damit der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin gegen die der Kläger Revision eingelegt hatte. Damit ist nach einem jahrelangen Rechtsstreit eine „vorsichtige“ Einzelfallentscheidung ergangen.</p>
<p>Im Jahre 2008 hatte der Kläger, der im Alter von 14 Jahren das Diesterweg-Gymnasium in Berlin-Wedding besucht, vor dem Verwaltungsgericht das Recht auf einen Betraum in der Schule, um auch außerhalb der Unterrichtszeit sein Gebet verrichten zu können, beantragt. Die Schulleitung hatte dieses Anliegen zunächst zurückgewiesen und wurde vom Verwaltungsgericht in die Schranken des Grundgesetzes, welches die Religionsfreiheit schrankenlos garantiert, gewiesen. </p>
<p>Schrankenlose Grundrechte kollidieren möglicherweise mit anderen schrankenlosen Grundrechten oder immanenten Verfassungsprinzipien. Konrad Hesse konstituierte daher das Prinzip der praktischen Konkordanz: „Verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter müssen in der Problemlösung einander so zugeordnet werden, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt&#8230;beiden Gütern müssen Grenzen gesetzt werden, damit beide zu optimaler Wirksamkeit gelangen können.“ Es ist also eine Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen und Verfassungsprinzipien vorzunehmen. Bei der Abwägung widerstreitender Belange verbietet es sich, einem davon generell Vorrang einzuräumen, vgl. BverfGE 83, 130,143.</p>
<p>Die Religionsfreiheit beinhalte das Recht, Glauben durch Beten zu bekunden, so das Verwaltungsgericht Berlin. Das beeinträchtige auch nicht den Bildungs- und Erziehungsauftrag, auch Lehrer und Mitschüler seien dem Gebet nicht unentziehbar ausgesetzt, da die Schule durch organisatorische Vorkehrungen ein ungestörtes Beten ermöglichen könne.</p>
<p>Nach diesem Richterspruch zeigte sich der Sprecher der römisch-christlichen Glaubensgemeinschaft, Bischof Bartholomäus Engels ganz begeistert: </p>
<p>„Wir erkennen durchaus den gesetzmäßigen Zusammenhang von richtiger Schule und wahrem Glauben. Es ist noch zu früh, das Urteil in allen Konsequenzen angemessen zu würdigen, aber: was für Muslime gilt, muss erst recht für gute Christen gelten. Es kann den Schülern und Schülerinnen, die der guten Lehre Christi folgen allerdings nicht zugemutet werden, bei ihren Gebeten den gleichen Raum und die gleiche Zeit zu nutzen wie es die Muslime tun – schließlich beten wir nicht zum gleichen Gott. Es ist sicher zu überlegen, in allen Schulen kleinere Kapellen als Einrichtungen der Schulen zu unterhalten. Selbstverständlich garantieren wir die Anwesenheit einer entsprechenden Gebetshilfe. Wir erwarten eine finanzielle Gegenleistung vom Staat&#8230;“ (Quelle: Humanistischer Pressedienst, 12.03.2008 – Nr. 4085)</p>
<p>Nun, ganz so schnell war die letzte Messe nicht gesungen!</p>
<p>Die Schule hatte daraufhin beim Oberverwaltungsgericht Berlin Berufung eingelegt, denn die Religionsfreiheit des Schülers kollidiert möglicherweise mit dem Pluralitäts- und Neutralitätsgebot der Schule, welche von minderjährigen Anhängern aller großen Weltreligionen besucht wird. Außerdem könne das öffentliche Beten den Schulfrieden beeinträchtigen.</p>
<p>Sowohl das Berufungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden daraufhin, dass der Gymnasiast die Einschränkung seiner Glaubensfreiheit hinnehmen müsse, weil sonst durch die öffentlichen Ritualgebete der Schulfrieden gestört werde. Schulfrieden bedeutet einen Zustand der Konfliktfreiheit und -bewältigung, der im Interesse des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf ermöglicht.</p>
<p>Der Gymnasiast und sieben seiner Glaubensbrüder hatten die Pause genutzt, um auf dem Schulflur gen Mekka zu beten. </p>
<p>Die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes betonten, es sei eine Einzelfallentscheidung, die nicht in dem Sinne verallgemeinert werden dürfe, dass die generelle Ausübung eines rituellen Mittagsgebetes eines Schülers muslimischen Glaubens nicht zulässig ist. Damit sei nicht ausgeschlossen, dass an anderen Schulen öffentlich gebetet werden dürfe. Es erfolgte der Hinweis: „Die Schule muss sehen, ob es wirklich zur Wahrung des Schulfriedens nötig ist, die Glaubensfreiheit einzuschränken.“ und „Grundsätzlich müsse der Staat wegen der Glaubensfreiheit aber religiöse Bezüge in Schulen zulassen.“ (Az.: BVerwG 6 C 20.10).</p>
<p>Der Verfasserin dieses Textes drängt sich untergründig der Eindruck auf, dass die Abwägung widerstreitender Grundrechts- und Verfassungsprinzipien nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz für zukünftige Einzelfälle der betroffenen Schulleitung überlassen wird. Muss der Staat wirklich religiöse Bezüge in Schulen zulassen oder darf er (es auch lassen)?</p>
<p>Grundsätzliches zum Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates und dem damit zusammenhängenden Gebot der staatlichen Neutralität wurde wohl nicht geäußert. Das ist dann eine Angelegenheit des Gesetzgebers, der sich diesbezüglich – so scheint es mir – auch nicht mehr wirklich festlegen möchte. Jedenfalls führte die Rede des Papstes vor dem Deutschen Bundestag und einige nachfolgende Kommentare zur leichten Verunsicherung meinerseits. </p>
<p>Thomas Jefferson (1743-1826), einer der Gründerväter der Vereinigten Staaten und hauptsächlicher Verfasser der Unabhängigkeitserklärung, trat für religiöse Freiheit ein, da er überzeugt war, „dass ein Mensch niemandem Rechenschaft für seinen Glauben oder seinen Gottesdienst schuldet und dass die gesetzgebende Macht der Regierung sich nur auf Handlungen erstreckt, nicht auf Meinungen“ (Jefferson&#8217;s letter to the Danbury Bibtists, 1. Januar 1802). Er vertrat aber auch konsequent die Ansicht, dass Staat und Kirche und Bildung und Kirche strikt zu trennen sind, da man zwar über politische Ansichten diskutieren und Kompromisse finden kann, Gott jedoch keinen Kompromiss zulässt. </p>
<p>Schließlich gibt es noch einen Einwand: Sowohl im Koran als auch in der Bibel und allen bedeutenden Werken der Weltreligionen findet sich hinsichtlich der Glaubensausübung in Form des Betens der Hinweis, dass dies dann am wirkungsvollsten ist, wenn es im Stillen und Privaten geschieht. </p>
<p>Auch ein passionierter Stammtischbesucher weiß, man kann schwätzen worüber man will, aber um des lieben Friedens willen, solle man Debatten über Gott und Politik außen vorlassen!     </p>
<p><img src='' class='pfs-image' /></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.rechtsanwalt-robak.de/beten-in-der-schule/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

